Entscheidung
IX ZR 187/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 187/09 vom 15. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsit- zenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 368.626,42 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechts- verletzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Aus- führungen im Berufungsurteil ergibt, das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen; ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 35/09, Rn. 2 nv). Auch hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht miss- achtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend gegeben, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 169/09, Rn. 3 nv). 2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 2 3 - 4 - 3. Der Beschwerdewert berechnet sich aus den voraussichtlich an die Kläger auszukehrenden Erlösen. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2/7 O 266/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2009 - 4 U 91/06 - 4