Entscheidung
IX ZB 262/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 262/10 vom 23. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richter Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art 103f EGInsO statthaft, sie ist aber nicht zulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt kei- nen Zulässigkeitsgrund auf. Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht missachtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend geschehen, mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auf- fassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f; vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 187/09, nv Rn. 2). Grundlage der Beweiswürdigung durch das Landge- 1 2 - 3 - richt ist das Schreiben des Schuldners vom 7. Mai 1998. Die Würdigung dieses Schreibens, dass der Schuldner ab 1993 bis etwa 1998 Vermögen verschleiert hat und dieses Vermögen ihm weiterhin zumindest bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Verfügung stand, ist nicht unvertretbar. Da der ange- fochtene Beschluss davon ausgeht, dass dem Schuldner weiterhin wenn auch verschleiertes Vermögen zur Verfügung stand, sind die rechtlichen Schlussfol- gerungen zutreffend und hat der Schuldner die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 11.08.2010 - 53b IK 211/09 - LG Lübeck, Entscheidung vom 18.11.2010 - 7 T 427/10 -