Entscheidung
I ZR 83/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 83/11 vom 21. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 2011 hinsichtlich der Verurteilung gemäß Nr. 1 b des landgerichtlichen Urteilstenors wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machen- den Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage jeweils auf insgesamt 20.000 € festgesetzt. Bei der im Streitfall gegebenen Sachver- haltskonstellation, bei der die in der Vorinstanz unterlegene Partei sowohl die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt als auch ge- gen die teilweise Nichtzulassung Beschwerde erhoben hat, richtet sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer nach dem Wert der insgesamt erstrebten Änderung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, GRUR 2007, 83 Rn. 11 - Nur auf Neukäufe). Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfah- ren auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müs- sen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass 1 - 3 - nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbe- schwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Beklagte die Streitwert- festsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris). Die Nichtzulassungsbeschwerde weist auch vergeblich darauf hin, dass der Kläger selbst den Streitwert in der Klageschrift mit 20.166,60 € beziffert ha- be und es deshalb naheliege, dass das Berufungsgericht die mit dem Klagean- trag 2 geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € bei der Streit- wertfestsetzung schlicht übersehen hat. Die Abmahnkosten sind nicht als streitwert- und beschwerdewerterhöhend anzusehen (vgl. § 43 GKG; § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.11.2010 - 31 O 332/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.04.2011 - 6 U 214/10 - 2