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VII ZB 25/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 25/11 vom 12. Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 16. Zivilkam- mer - vom 15. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 GKG. Gründe: I. Die Gläubigerin firmierte früher als "Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG" und ist seit dem 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Haupt- versammlung vom 30. September 2009 geänderten Firma "UniCredit Bank AG" im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt gegen den Schuldner die Zwangs- vollstreckung aus zwei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen zu den notariellen Urkunden vom 2. Dezember 1993 und vom 25. Oktober 1993. Die Gläubigerin hat einen Pfän- 1 - 3 - dungs- und Überweisungsbeschluss vom 27. April 2010 erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von Ren- te gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen hat der Schuldner Vollstreckungserinnerung eingelegt mit der Begründung, die Gläubi- gerin sei Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG und benötige dementsprechend neue vollstreckbare Ausfertigungen der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden notariellen Urkunden. Das Amtsge- richt - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von der Einzelrichterin zugelassene Rechtsbeschwer- de des Schuldners, der sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Ein- zelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie- den hat. 2. Die Entscheidung der Einzelrichterin unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebotes des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son- dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra- gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 2 3 4 - 4 - 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in juris; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, in juris; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, in juris). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzel- richterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Bundesgerichtshof hat in zwei Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335, und I ZB 94/10, in juris) im Einzelnen darge- legt, dass die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend nachgewiesen hat. Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 (VII ZB 87/10, in juris) in ei- nem Verfahren, das mit dem vorliegenden nahezu identisch ist, angeschlossen. Danach müssen der Gläubigerin auch im vorliegenden Verfahren keine neuen 5 6 7 - 5 - vollstreckbaren Ausfertigungen nach § 727 ZPO erteilt werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch keiner Zustellung der die identitätswahrende Firmenänderung belegenden öffentlichen Urkunden. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 15.02.2011 - 1 M 5324/10 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.04.2011 - 16 T 2969/11 -