Entscheidung
VII ZB 65/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/11 vom 12. April 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 15. Zivil- kammer - vom 8. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 GKG. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Ausfertigung zu der notariellen Urkunde des Notars Dr. W. vom 19. Dezember 1997. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungs- beschluss vom 7. Februar 2011 erwirkt, mit dem die Forderungen, Ansprüche und Rechte des Schuldners an die Drittschuldnerin aus einem Bausparvertrag gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, es liege kein rechtswirk- 1 - 3 - samer Vollstreckungstitel vor, da die Unterwerfungserklärung unter die persön- liche Zwangsvollstreckung von einer vollmachtlosen Vertreterin abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei die Gläubigerin Rechtsnachfolgerin der Bayeri- schen Hypo- und Vereinsbank AG, so dass eine neue Zwangsvollstreckungs- klausel hätte erteilt werden müssen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückge- wiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Einzelrichter zugelas- sene Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein- zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie- den hat. 2. Die Entscheidung des Einzelrichters unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son- dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra- gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in juris; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, in juris; vom 2 3 4 5 - 4 - 24. November 2011 - VII ZB 33/11, WM 2012, 140; vom 12. Januar 2012 - VII ZB 25/11, in juris). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Bun- desgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 und I ZB 94/10, in juris) im Einzelnen dargelegt hat, dass die Gläu- bigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend nachgewiesen hat. Dem hat sich der Senat in seinem Be- schluss vom 27. Oktober 2011 (VII ZB 87/10, in juris) angeschlossen. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 18.05.2011 - 1 M 334/11 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.08.2011 - 15 T 5413/11 - 6 7