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Entscheidung

5 StR 390/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 390/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewie- sen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Mit Schreiben vom 2. und 6. November 2011 wendet sich der Verur- teilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 24. Okto- ber 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegrün- det. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsver- fahren ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1, Nr. 3130 i.V.m. Nr. 3115 des Kos- tenverzeichnisses. Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Ein- 1 2 - 3 - zelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 – 1 StR 555/06, und vom 5. April 2006 – 5 StR 569/05). Raum Brause Schaal König Bellay