Entscheidung
5 StR 569/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 569/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u. a. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbe- gründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 € für das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 € für das Be- schwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfah- ren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses. Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer 3602 des Kostenverzeichnisses. 1 Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Beset- zung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festset- zung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert 2 - 3 - für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal