Entscheidung
3 StR 285/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 285/11 vom 31. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah- rensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des An- geklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte im Jahr 2002 in den Vereinigten Staaten die C. Inc. zum Zweck des Erwerbs und des Betriebs von Störzuchtanlagen sowie der Produktion und Vermarktung von Kaviar. Die Gesellschaft hatte eine Zweigniederlassung in D. sowie als jeweils 100%ige Tochtergesellschaften die C. Manufaktur GmbH und die C. Verwaltung GmbH. Sämtliche die 1 2 - 3 - Unternehmensgruppe betreffende Entscheidungen fällte der Angeklagte fak- tisch alleine. Von der Zweigniederlassung aus ließ er durch Telefonverkäufer vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Bis Ende April 2005 flossen der C. Inc. aus dem Aktienverkauf über 30 Mio. € zu. Die Erzeugung von Kaviar und Produkten aus Störfleisch entwickelte sich hingegen nicht zu- friedenstellend. Ende 2005 / Anfang 2006 benötigte die C. Gruppe dringend neue finanzielle Mittel. In Kenntnis der katastrophalen finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Gruppe entschloss sich der Angeklagte, ab Januar 2006 erneut vorbörsliche, letztlich wertlose Aktien der C. Inc. ver- treiben zu lassen, um die Fortsetzung des Betriebs zu ermöglichen und sein aus ihm fließendes hohes Einkommen zu sichern. Hierzu setzte der Angeklagte erneut Telefonverkäufer ein. Diese wandten sich auf seine Weisung hin aus- schließlich an Altanleger und machten u.a. die früheren Verkaufsprospekte aus den Jahren 2002 bis 2004 zur Grundlage der Verkaufsgespräche. Dem Ange- klagten war bewusst, dass die in den Emissionsprospekten genannten Progno- sen und Planzahlen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zutrafen. Außerdem veran- lasste der Angeklagte ab Mai 2006 die Herausgabe von Informationsbriefen, in denen er die "desolate wirtschaftliche und finanzielle Lage" der Firmengruppe verschwieg und stattdessen "euphorische Szenarien entwickelte". Im Vertrauen auf die Angaben der Telefonverkäufer und der schriftlichen Unterlagen kauften daraufhin von Januar 2006 bis Mai 2008 insgesamt 662 deutsche Anleger für 13.481.593 € Aktien der C. Inc.. Ende 2009 wurde über das Ver- mögen der C. Verwaltung GmbH sowie der C. Manu- faktur GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststellung des Landgerichts, die Anleger hätten die Aktien aufgrund einer 3 - 4 - Täuschung erworben, durch die Beweiswürdigung nicht belegt ist. Auf die Ver- fahrensrüge kommt es deshalb nicht an. Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe zwar lediglich die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und ggf. die beweiserheblichen Indiztatsachen benennen; der Tatrichter hat indes aus sachlichrechtlichen Gründen auch die seiner Überzeugung zugrundeliegende Beweiswürdigung in den Urteilsgründen darzustellen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. KK/Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Das Landgericht hat in einer 103seitigen Tabelle die 662 Geschädigten sowie die Daten und Summen der jeweiligen Aktienkäufe (einzelne Geschädig- te erwarben mehrfach Aktien) aufgeführt. Seine Überzeugung hat es auf das "glaubhafte Geständnis" des Angeklagten gestützt (UA S. 149), das es durch die weitere Beweisaufnahme als "bestätigt und ergänzt" angesehen hat (UA S. 151). Diese weitere Beweisaufnahme hat sich zum einen auf die dominante Stellung des Angeklagten in der Firmengruppe, deren desolate finanzielle Situ- ation ab Anfang 2006 und die Vorgaben des Angeklagten zum Aktienvertrieb erstreckt; zum anderen hat die ermittelnde Polizeibeamtin bekundet, sie habe die "Zahl der Anleger und die Summe der von ihnen geleisteten Zahlungen", die Gegenstand der Anklage geworden und vom Angeklagten glaubhaft ge- standen waren, zusammengestellt. Damit bleibt offen, auf welche Weise sich das Landgericht die Überzeu- gung davon verschafft hat, dass die 662 Geschädigten zu ihren Aktienkäufen jeweils durch einen dem Angeklagten zuzurechnenden, täuschungsbedingten 4 5 6 - 5 - Irrtum über Tatsachen veranlasst worden sind. Der Angeklagte konnte nur sei- ne Intention gestehen, die Anleger durch seine Telefonverkäufer mittels fal- scher Angaben über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung der Firmen- gruppe zum Kauf von Aktien verleiten zu lassen. Wie sich die einzelnen Ver- kaufsgespräche abgespielt und aufgrund welcher (Fehl)Vorstellungen die Anle- ger, die schon mehrere Jahre zuvor in entsprechende Aktien investiert hatten, ohne dass es zwischenzeitlich zum Börsengang gekommen war, letztlich ihren neuerlichen Kaufentschluss gefasst haben, hätte der Angeklagte nur bekunden können, wenn ihm die unmittelbar Beteiligten darüber etwas berichtet hätten. Hierzu ist indes nichts festgestellt, solches liegt auch nicht nahe. Nach den Ur- teilsgründen hat das Landgericht weder einen Telefonverkäufer noch einen der Geschädigten über die Anbahnung und den Abschluss eines Aktienkaufs ver- nommen. Es erscheint angesichts der festgestellten Bemühungen des Ange- klagten zwar durchaus naheliegend, dass Anleger den Kaufentschluss täu- schungsbedingt gefasst haben; indes sind auch andere Motivationen denkbar. Die Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Ange- klagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich als unbelegte Vermutung. An dieser Beurteilung ändert der Umstand, dass dem Urteil eine Ver- ständigung zugrunde gelegen hat, nichts. Die Möglichkeit des Gerichts, sich mit den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen (§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO), berührt die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der Wahrheit nicht (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachver- halts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des 7 - 6 - Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN). Dies gilt auch für die Darlegung der der Überzeugungsbildung zugrundeliegen- den Beweiswürdigung in den Urteilsgründen. Es gibt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/12310 S.13) keinen Anlass, die diesbezüglichen Maßstäbe für den Fall einer Verständigung zu relativieren. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Es wird sich empfehlen, den Verhandlungsstoff auf die gravierendsten Anklagevorwürfe zu beschränken (§ 154a Abs. 2 StPO), und diese mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären. Im Falle des Tatnachweises ist eine Strafe in der im angefochte- nen Urteil festgesetzten Höhe durchaus auch dann vertretbar, wenn sich der Schuldspruch auf diese Vorwürfe beschränkt. Einer Erstreckung der Verurtei- lung auf die - eventuellen - Taten zum Nachteil aller 662 Anleger bedarf es hierzu nicht. Becker Pfister Hubert Mayer Menges 8