OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 383/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
14mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 383/11 vom 22. September 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1 a) betreffend den Beschwerde- führer auf dessen Antrag - am 22. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 4. Februar 2011 aufgehoben, a) soweit es ihn und den Mitangeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen, b) soweit es den Mitangeklagten M. betrifft, im Fall B. 2) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D. sowie die nichtrevidie- renden Mitangeklagten P. und M. wegen versuchten schweren Raubes (Fall B. 2), den Mitangeklagten M. ferner wegen versuchten Betruges (Fall B. 1), zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten 1 - 3 - (D. ), von zwei Jahren (P. ) und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (M. ) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten D. hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhe- bung des Urteils erstreckt sich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten. 1. Das Urteil ist, soweit es den Angeklagten D. betrifft, bereits deswegen aufzuheben, weil es eine Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO vermissen lässt. Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellun- gen zur Sache allein "auf der Anklageschrift", welcher der Angeklagte D. sowie die Mitangeklagten P. und M. "nach Maßgabe" der getroffe- nen Verständigung "nicht entgegengetreten" sind (UA S. 26). Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die rich- terliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entschei- dung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verstän- digung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das ge- richtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine An- klageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Ange- klagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklag- ten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhal- ten lässt sich ein irgendwie geartetes - auch nur "schlankes" - Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen 2 3 - 4 - Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entneh- men (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts. 2. Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden An- geklagten P. und M. zu erstrecken, soweit sie wegen der nämlichen Tat verurteilt worden sind. Der materiell-rechtliche Fehler der nicht vorgenom- menen Beweiswürdigung, der der Verurteilung des Angeklagten D. im Fall B. 2 der Urteilsgründe zu Grunde liegt, betrifft die Mitangeklagten P. und M. in gleicher Weise. Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der nicht- revidierenden Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen Erörterungsmangel (vgl. BGH, NStZ 2005, 223; Beschluss vom 4. Februar 1997 - 5 StR 12/97) oder eine sonst fehlerhafte Beweiswürdi- gung, sondern um das Fehlen einer Beweiswürdigung, wovon auch § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht befreien kann. Das Urteil hinsichtlich des Angeklagten P. war daher insgesamt auf- zuheben. Betreffend den Mitangeklagten M. erstreckt sich die Aufhe- bung nur auf Fall B. 2 der Urteilsgründe, was zum Wegfall der dazugehörigen Einzelstrafe sowie des Gesamtstrafenausspruchs führt. Fischer Appl Berger Krehl Ott 4 5 6