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2 StR 136/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 136/11 vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen veruntreuender Unterschlagung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. a) Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. b) Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. 2. a) Auf die Revision der Angeklagten C. -B. wird das oben genannte Urteil mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. b) Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. c) Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte C. -B. wegen veruntreu- ender Unterschlagung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich be- gangen mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemein- schaftsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Den Angeklagten B. hat es wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit zwei weiteren Fällen der ge- werbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat und von der ein Monat als vollstreckt gilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der abgelehnten Straf- aussetzung zur Bewährung Erfolg. 1. Sowohl der Schuld- wie auch der Strafausspruch weisen hinsichtlich der Angeklagten C. -B. aus den vom Generalbundesanwalt darge- legten Gründen keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. 2. Dagegen hält die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose angenommen hat, be- gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass die Ange- klagte ein stark "ausgeprägtes Geltungsbedürfnis" habe, "das sie, wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei, durch äußere Umstän- de, wie teure Markenartikel zu kompensieren suche", mag wie ihr "rebellisches Wesen" oder ihre finanzielle Situation, in der der von ihr als angemessen und 1 2 3 - 4 - ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei (vgl. UA S. 80), gegen eine positive Prognose sprechen. Auch könnte ihr Verhalten in der Hauptverhandlung durchaus Aufschluss darüber geben, ob sie eine Einsicht, durch ihre Taten Unrecht verwirklicht zu haben, entwickeln wird. Die nach § 56 StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ist inso- weit aber unvollständig, als die Kammer es außer Betracht lässt, dass die An- geklagte trotz dieser negativen Faktoren offenbar nach ihren letzten aufgedeck- ten Taten im Februar 2008 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im No- vember 2010 strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Mit diesem ge- wichtigen Umstand, der für eine positive Entwicklung der Angeklagten spricht und womöglich die aufgezählten negativen Faktoren entkräften konnte, hätte sich deshalb das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinan- dersetzen müssen. VRiBGH Dr. Ernemann Fischer Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert Fischer Krehl Eschelbach