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Entscheidung

2 StR 629/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 629/11 vom 16. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 21. September 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1-19 der Urteilsgründe der Beihilfe zu 19 Fällen des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1-19 sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II. 1-19 der Ur- teilsgründe) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 20-21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 19 selbstständiger Fälle der Beihilfe (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bestellte der gesondert Verfolgte H. in 19 Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die er zum Zwecke der Herstellung synthetischer Drogen jeweils an den gesonderten Verfolgten R. weiter leitete. Der Angeklagte förderte die Begehung der Taten dadurch, dass er dem gesondert Verfolgten H. gegen Entgelt gestattete, seine Be- triebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Bestellung der Grundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangnahme zu nutzen. Dar- über hinausgehende, auf einzelne der Haupttaten bezogene Unterstützungs- handlungen hat die Kammer nicht festgestellt. Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Hauptta- ten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzu- ordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe - wie hier der Angeklagte - durch ein und dasselbe Tun mehrere recht- 1 2 3 4 - 4 - lich selbstständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. BGH NStZ 2000, 83; NJW 2005, 163, 165 f; NStZ-RR 2008, 168, 169; Fischer StGB 59. Aufl. § 27 Rn. 31 mwN). 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Auf- hebung der hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe. 3. Zur Rüge der Besetzung verweist der Senats auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 (2 StR 482/11) und 8. Februar 2012 (2 StR 346/11). Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott 5 6