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Entscheidung

2 ARs 18/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 8 / 1 5 2 A R 3 1 / 1 5 vom 5. August 2015 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 2 Ws 508/14 (228/14) Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 2015 beschlossen: 1. Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2015 zurück- versetzt. 2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichts- hof Dr. Ott wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzu- lässig verworfen. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2015 - Az.: 2 Ws 508/14 (228/14) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 hat der Senat die Beschwerde des An- tragstellers als unzulässig verworfen. Das Verfahren war gemäß § 33a StPO von Amts wegen in die Lage vor Erlass dieser Beschwerdeentscheidung zurückzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ein am 5. Juni 2015 bei Ge- richt eingegangener Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung der Richte- rin am Bundesgerichtshofs Dr. Ott wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht beachtet worden ist. 1 2 - 3 - Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache be- rufen, dass ein Ablehnungsgesuch gegen ein Senatsmitglied gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 33a StPO, dass über sie durch den iudex a quo entschieden wird (vgl. zu § 356a StPO: BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353; Senatsbeschluss vom 14. August 2012 - 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710, 711). Er entscheidet hierbei in der Be- setzung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in Ver- bindung mit dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 356a Rn. 8). In der Sache führt die Gehörsverletzung zu einer Aufhebung der ge- troffenen Entscheidung. 2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Antrag- stellers sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen. Die Besorgnis der Befan- genheit wird lediglich damit begründet, dass die abgelehnte Richterin - was ei- ner früheren Beschwerdeentscheidung zu entnehmen sei - außerstande sei, „eine objektive, den Tatsachen entsprechende Beurteilung zu treffen, um ein erforderliches Klageerzwingungsverfahren zu erwirken“. 3 4 5 - 4 - 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schles- wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2015 war als unzulässig zu verwerfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Fischer Eschelbach Ott 6