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Entscheidung

IX ZB 89/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/10 vom 16. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 16. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des gemäß § 240 ZPO unterbro- chenen Verfahrens kann dem Beteiligten zu 1 nach § 4 InsO, § 114 ZPO nicht bewilligt werden, weil die eingelegte Rechtsbeschwerde des ehemaligen vorläu- figen Insolvenzverwalters keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ein ge- setzlicher Grund für die Zulässigkeit der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe- schwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht dargelegt. 1. Die vom Beschwerdegericht angenommene Berechnungsgrundlage der festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters steht mit den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung im Einklang. Mit Mobiliarsicherheiten belastete Gegenstände des verwalteten Vermögens gehören nur mit ihrem Wertüberschuss zur Berechnungsgrundlage, der sich nach Befriedigung der Fremdrechte ergibt. Der Senat hat an seiner dahin lautenden Grundsatzent- scheidung vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 für Altfälle vor In- 1 2 - 3 - krafttreten der Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten und den Grundsatz des weiteren auf die Sequestervergütung unter Geltung der Konkursordnung übertragen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, ZIP 2010, 1504, Rn. 6 f mwN). Der am 21. Dezember 2006 in die Verordnung eingefügte § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV gibt zu einer anderen Beurteilung nach der zeitlichen Normgeltung keinen Anlass (BGH, aaO). Die Frage seiner Wirksamkeit ist überdies offen. Die Anfechtbarkeit von Fremdrechten an Gegenständen des vom vorläu- figen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens ist für die Berechnungsgrund- lage seiner Vergütung unerheblich. Die Beschwerdeentscheidung befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Se- nats (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143 Rn. 20; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11). Gründe, hiervon möglicherweise abzuweichen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine für die Berechnungsgrundlage entscheidungserhebliche Gehörsver- letzung des Beschwerdegerichts, wie sie die Rechtsbeschwerde gegen den Abzug belasteter Kontoguthaben von 335.000 DM rügt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Diese Belastung ist dem Eröffnungsgut- achten des vorläufigen Insolvenzverwalters entnommen. Eine schlüssige Rich- tigstellung der ursprünglichen Angabe des ehemaligen vorläufigen Insolvenz- verwalters in dem von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Vortrag fehlt. 3 4 - 4 - 2. Der vom Beschwerdegericht gewährte Vergütungssatz verschiebt hin- sichtlich der Zuschlagsgründe und ihrer Gewichtung keine Maßstäbe, über de- ren Einhaltung das Rechtsbeschwerdegericht zu wachen hätte. Das Beschwer- degericht hat einen hohen Zuschlag von 65 v.H. für die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gewährt. Die nach der erst seit der Beschwerdeentscheidung entwickelten Senatsrechtsprechung notwendige Ver- gleichsberechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZInsO 2011, 1422 Rn. 10 ff) fehlt. Dies hat sich jedoch bei einem Fortführungs- gewinn von 309.897 € allenfalls zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt. Eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 11. November 2004 (IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36) wegen der Zuschlagsbemessung bei Aufgaben- delegation ist der Beschwerdeentscheidung entgegen der Ansicht der Rechts- beschwerde nicht zu entnehmen (vgl. hierzu klarstellend BGH, Beschluss vom 11. März 2010, aaO Rn. 5). Für den Forderungseinzug bei einer Vielzahl von Schuldnern als Teil der Betriebsfortführung hat das Beschwerdegericht einen gesonderten Zuschlag von weiteren 5 v.H. neben dem Fortführungszuschlag zugebilligt. Seine Be- messung ist nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde jedoch eine Frage des Einzelfalls und deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem vorgenannten Zusam- menhang, wie sie die Rechtsbeschwerde rügt, kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, zVb Rn. 10, 12; st. Rspr.). Das- selbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde es als Verletzung rechtlichen Gehörs 5 6 7 8 - 5 - beanstandet, dass das Beschwerdegericht die Feststellung der Mobiliarsicher- heiten und ihre Behandlung innerhalb der Betriebsfortführung nicht als selb- ständigen Zuschlagsgrund angesetzt hat. Denn die hierfür notwendigen Ge- spräche ebenso wie diejenigen mit der Grundstücksverpächterin hat das Be- schwerdegericht in den Fortführungsaufwand einbezogen, im Übrigen aber als nicht hinreichend substantiiert gewertet. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der Anrechnung des vom vorläufigen Insolvenzverwal- ter vor seiner Abberufung als Insolvenzverwalter ohne gerichtliche Ermächti- gung aus der Masse entnommenen Betrages von 73.000 €. Ein solcher Rechts- fehler kann ebenfalls die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen dieses Punktes macht die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich geltend noch führt sie sie in ihrer Be- gründung aus. Die abstrakt formulierte Frage nach der Entnahmeanrechnung ist auch nicht entscheidungserheblich. Die Masse kann von dem damaligen In- solvenzverwalter und vorherigen vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der Selbstbewilligung des Vorschusses Erstattung verlangen und der weitere Betei- 9 - 6 - ligte zu 2 hat mit diesem Erstattungsanspruch gegen den jetzt im Streit befindli- chen Vergütungsanspruch aus dem Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters spätestens durch die von ihm eingelegte Erstbeschwerde aufgerechnet. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2006 - 98 IN 196/99 - LG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2006 - 6 T 89/06 -