Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dvom 13.01.2006 – ## IN ###/99 – wird zurückgewiesen. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der vorbezeichnete Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung des Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird auf 61.157,- € zuzüglich 500,- € Auslagen und 9.865,12 € Umsatzsteuer – insgesamt 71.522,12 € – abzüglich vom Beteiligten zu 1 bereits vereinnahmter Beträge in gleicher Höhe (500,- €, die der Beteiligte zu 1 am 19.05.2000 der Masse entnommen hat, und 71.022,12 €, die er dem ehemaligen Insolvenzanderkonto nach seiner Entlassung als Insolvenzverwalter entnommen hat) festgesetzt. Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 3 tragen der Beteiligte zu 1 zu 2/3 und die Beteiligte zu 3 zu 1/3. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 trägt der Beteiligte zu 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens # T ###/## Landgericht D tragen der Beteiligte zu 2 zu 70 % und der Beteiligte zu 1 zu 30 %. Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf 230.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Schuldnerin betrieb ein mittelständisches Unternehmen, das sich im Wesentlichen mit der Produktion, dem Vertrieb und dem Einbau von Fenster- und Türanlagen befasste. Sie beschäftigte 73 Arbeitnehmer. Am ##.12.1999 beantragte sie die Eröffnung des vorliegenden Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom ##.12.1999, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt ## f. der Akten), bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter, ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Beteiligten zu 1 wirksam waren, und ermächtigte den Beteiligten zu 1, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln. Zugleich beauftragte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes und zu der Frage, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestanden. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt. Der Beteiligte zu 1 veranlasste eine Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes durch die T und wickelte diese gemeinsam mit einer bei der Schuldnerin beschäftigten Buchhalterin über sein Büro ab. Unter dem ##.02.2000 legte der Beteiligte zu 1 sein Sachverständigengutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, vor (Blatt ## ff. der Akten). Darin führte er 454 Drittschuldner der Schuldnerin auf und schätzte den Wert ihres Aktivvermögens unter Fortführungsgesichtspunkten auf 5.338.630,- DM: Immaterielle Anlagewerte 1,- DM Grundvermögen 1,- DM Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.218.700,- DM Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 250.000,- DM in Ausführung befindliche Bauaufträge 390.180,- DM Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1.709.035,- DM Kassenbestand und Kontoguthaben 770.713,- DM Dieses Aktivvermögen sei in Höhe von 2.677.820,- DM mit Fremdrechten belastet: Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.140.300,- DM Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 250.000,- DM in Ausführung befindliche Bauaufträge 98.000,- DM Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 854.520,- DM Kassenbestand und Kontoguthaben 335.000,- DM Mit Beschluss vom ##.02.2000 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Unter dem ##.04.2000 stellte der Beteiligte zu 1 der Insolvenzmasse für den Einsatz von sechs Mitarbeitern in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2000 "Projekt-Personalkosten" in Höhe von 48.370,- DM in Rechnung und entnahm diesen Betrag am ##.05.2000 der Masse; auf den Inhalt der als Anlage # zum Schriftsatz vom ##.11.2005 vorgelegten Rechnung wird Bezug genommen (Blatt #### f. der Akten). Im weiteren Verfahrensverlauf entnahm der Beteiligte zu 1 der Insolvenzmasse für den Einsatz von Mitarbeitern im Zeitraum von März 2000 bis August 2001 weitere Beträge in Höhe von mindestens 245.504,97 DM als "Projekt-Personalkosten". Am ##.07.2001 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm die Entnahme eines Vorschusses in Höhe 125.860,- DM auf die ihm zustehende Insolvenzverwaltervergütung zu genehmigen. Auf Antrag der Gläubigerversammlung entließ das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom ##.09.2001 aus seinem Amt und bestellte an seiner Stelle den Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter (Blatt ### ff. der Akten). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies die 2. Zivilkammer des Landgerichts D mit Beschluss vom ##.09.2001 – # T ##-##/## – zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Entlassung des Beteiligten zu 1 sei gerechtfertigt, weil er seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen sei und das Unternehmen der Schuldnerin fortgeführt habe, ohne die Gläubiger und das Gericht über deren unerwartet schlechte wirtschaftliche Entwicklung zu unterrichten (Blatt ### ff. der Akten). Nach der Entlassung des Beteiligten zu 1 forderte der Beteiligte zu 2 ihn auf, das auf dem von ihm – dem Beteiligten zu 1 – geführten Insolvenzanderkonto befindliche Guthaben in Höhe von mindestens 271.460,06 DM an die Insolvenzmasse auszuzahlen. Nachdem der Beteiligte zu 1 dies abgelehnt hatte, beantragte der Beteiligte zu 2 unter dem ##.10.2001 den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung (# O ###/## Landgericht D). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom ##.11.2001 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 einen Vergleich, durch den sich der Beteiligte zu 1 verpflichtete, das Kontoguthaben in Höhe eines Teilbetrags von 100.000,- DM sofort an die Insolvenzmasse auszuzahlen. Nachdem dies geschehen war, überwies der Beteiligte zu 1 drei weitere Beträge in Höhe von 38.000,- €, 25.000,- € und 10.000,- € – insgesamt 73.000,- € – mit dem Verwendungszweck "Vergütungsvorschuss, Teilentnahme gem. Antrag" von dem Anderkonto auf eigene Konten. Mit Beschluss vom ##.05.2004 wies das Amtsgericht den am ##.07.2001 gestellten Vorschussantrag zurück, da nach der Entlassung des Beteiligten zu 1 kein Vorschuss mehr festgesetzt werden könne (Blatt #### der Akten). Mit einem am ##.01.2002 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom ##.01.2002 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 100.871,14 € festzusetzen (Blatt #### ff. der Akten). Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom ##.05.2004 zurückgewiesen (Blatt #### der Akten). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beteiligte zu 1 habe seinen Vergütungsanspruch verwirkt. Denn er habe zum einen der Insolvenzmasse "Projektpersonalkosten" in Höhe von 359.600,- DM entnommen, ohne die Rechtmäßigkeit dieser Entnahme zu belegen; zum anderen habe er dem Insolvenzanderkonto ohne Genehmigung des Gerichts einen Betrag in Höhe von 73.000,- € als Vergütung entnommen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts vom ##.05.2004 mit Einzelrichterbeschluss vom ##.10.2005 – # T ###/## – aufgehoben, den Vergütungsantrag vom ##.01.2002 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Vergütung an das Amtsgericht zurückverwiesen; auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen (Blatt #### ff. der Akten). Daraufhin hat der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsantrag mit Schriftsatz vom ##.11.2005 neu gefasst und hat nunmehr beantragt, seine Vergütung auf 163.294,81 € zuzüglich 500,- € Auslagen und 26.207,17 € Umsatzsteuer – insgesamt 184.001,98 € – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 111.001,98 € seit dem ##.03.2002 festzusetzen (Blatt #### ff. der Akten). Dabei hat er der Berechnung der Vergütung einen Wert des verwalteten Vermögens in Höhe von 6.315.085,- € zu Grunde gelegt. Neben dem im Eröffnungsgutachten ausgewiesenen Wert des Aktivvermögens von 2.729.598,- € (5.338.630,- DM) seien der auf 3.000.000,- € zu schätzende Verkehrswert der von der Schuldnerin angepachteten Betriebsimmobilie und ein während der Fortführung des Unternehmens erwirtschafteter Umsatz in Höhe von 585.488,- € zu berücksichtigen. Den letztgenannten Wertansatz hat der Beteiligte zu 1 im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Hinweis der Kammer auf 309.897,- € ermäßigt (585.488,- € fortführungsbedingte Erlöse abzüglich 221.396,- € fortführungsbedingte Aufwendungen und abzüglich eines im Kassenbestand bereits enthaltenen Überschussanteils von 54.195,- €); wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.4 des Schriftsatzes vom ##.08.2006 Bezug genommen (Seiten ## ff., Blatt #### ff. der Akten). Der Beteiligte zu 1) hat weiter behauptet, er habe hinsichtlich der Betriebsimmobilie erhebliche Tätigkeiten entfaltet; wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 lit. b des Schriftsatzes vom ##.11.2005 Bezug genommen (Seiten # ff., Blatt #### ff. der Akten). Die im Eröffnungsgutachten ausgewiesenen Fremdrechte seien jedenfalls deshalb nicht vergütungsmindernd zu berücksichtigen, weil die Gläubiger diese Rechte in erheblichem Umfang in anfechtbarer Weise erlangt hätten; wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 3.1 und 3.2 des Schriftsatzes vom ##.08.2006 Bezug genommen (Seiten ## ff., Blatt #### ff. der Akten). Die auf der genannten Grundlage zu ermittelnde Regelvergütung hat der Beteiligte zu 1 zu 106 % beansprucht. Ausgehend von einem Regelsatz der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % der Regelvergütung hat er Zuschläge in Höhe von 35 Prozentpunkten für die Betriebsfortführung, in Höhe von 20 Prozentpunkten für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Schuldnerin und die Sicherung von Materiallieferungen, in Höhe von 12,5 Prozentpunkten für die Erfassung und Organisation von rund 200 laufenden Bauprojekten der Schuldnerin, in Höhe von fünf Prozentpunkten für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, in Höhe von 3,5 Prozentpunkten für die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten wegen der hohen Zahl an Gläubigern und Drittschuldnern geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 des Schriftsatzes vom ##.11.2005 (Seiten ## ff., Blatt #### ff. der Akten), unter Ziffer I der Beschwerdeschrift vom ##.01.2006 (Seiten # ff., Blatt #### ff. der Akten) und unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom ##.08.2006 (Seiten ## ff., Blatt #### ff. der Akten) Bezug genommen. Die der Masse am ##.05.2000 entnommenen "Projekt-Personalkosten" seien nicht auf die Vergütung anzurechnen. Die Entnahme sei vielmehr dadurch gerechtfertigt, dass er im Rahmen der vorläufigen Verwaltung die in der Rechnung vom ##.04.2000 genannten eigenen Arbeitnehmer mit besonderen Aufgaben betraut habe. Mit diesen Mitarbeitern habe er arbeitsvertraglich vereinbart, sie im Rahmen laufender Insolvenzverfahren auf Grund eigenständiger Dienstverträge unmittelbar für die jeweilige Insolvenzmasse einzusetzen und sie insoweit unter Wegfall des Lohnanspruchs von ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen freizustellen. In Bezug auf das vorliegende Verfahren habe er dann mit den Mitarbeitern zu Lasten der Insolvenzmasse jeweils mündliche Dienstverträge in dem aus der Rechnung vom ##.04.2000 ersichtlichen Umfang geschlossen. Ihre Vergütungsansprüche hätten die Mitarbeiter ihm der Einfachheit halber abgetreten; er habe ihnen im Gegenzug den vertraglich vereinbarten Arbeitslohn fortgezahlt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Beteiligten zu 1 wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV. 2 seines Schriftsatzes vom ##.10.2004 (Seiten # ff., Blatt #### ff. der Akten) und auf die Anlage # zum Schriftsatz vom ##.11.2005 (Seiten ## ff., Blatt #### ff. der Akten) Bezug genommen. Die Beträge in Höhe von insgesamt 73.000,- €, die er dem ehemaligen Insolvenzanderkonto "als Abschlag auf die noch festzusetzenden Vergütungen für die vorläufige und die endgültige Insolvenzverwaltung entnommen" (Seite ## des Schriftsatzes vom ##.11.2005, Blatt ### der Akten) habe, seien auf die beantragte Verzinsung des Vergütungsanspruchs anzurechnen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom ##.01.2006, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt #### ff. der Akten), hat das Amtsgericht die Vergütung auf 123.742,74 € zuzüglich 500,- € Auslagen und 19.878,84 € Umsatzsteuer – insgesamt 144.121,58 € – festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage ist das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1 gefolgt. Es hat ihm jedoch lediglich 80 % der Regelvergütung zugesprochen und dabei Zuschläge in Höhe von 35 Prozentpunkten für die Betriebsfortführung, in Höhe von 10 Prozentpunkten für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherung von Materiallieferungen sowie in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die hohe Zahl an Gläubigern und Drittschuldnern berücksichtigt. Die der Masse entnommenen "Projekt-Personalkosten" seien nicht auf die Vergütung anzurechnen, weil die von den betreffenden Mitarbeitern insoweit erledigten Aufgaben jedenfalls ganz überwiegend als "besondere Aufgaben" anzusehen seien. Der Beschluss ist den Beteiligten zu 1 und 2 am ##.01.2006 und der Beteiligten zu 3 am ##.01.2006 zugestellt worden. Der Beteiligte zu 1 hat am ##.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, die vom Amtsgericht vorgenommene Kürzung des begehrten Zuschlags für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherung von Materiallieferungen sei nicht gerechtfertigt. Auch seien ihm die Zuschläge für die Erfassung und Organisation der Bauprojekte sowie für die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen zu Unrecht versagt worden. Darüber hinaus macht er nunmehr drei weitere Zuschläge in Höhe von zehn Prozentpunkten für während des Eröffnungsverfahrens entfaltete Sanierungsbemühungen, in Höhe von 7,5 Prozentpunkten für ein erfolgreiches Debitorenmanagement und in Höhe von 10 Prozentpunkten – für den Fall der Kürzung der Bemessungsgrundlage in Höhe von weiteren 107,2 Prozentpunkten – für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten geltend. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Ausführungen unter Ziffer II der Beschwerdeschrift vom ##.01.2006 (Seiten # ff., Blatt #### ff. der Akten) und unter Ziffer 3.4 des Schriftsatzes vom ##.08.2006 (Seiten ## ff., Blatt #### ff. der Akten) Bezug genommen. Hinsichtlich der Entnahme von 73.000,- € macht der Beteiligte zu 1 im Beschwerdeverfahren geltend, er habe gegen die Insolvenzmasse einen Zahlungsanspruch in Höhe von 9.785,- € wegen des Einsatzes von Hilfskräften für besondere Aufgaben im September 2001. Des Weiteren schulde ihm die Masse 11.280,- € für anwaltliche Tätigkeiten; mit der letztgenannten Forderung habe er mit außergerichtlichem Schreiben vom ##.02.2006 die Aufrechnung erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen ## und ## zum Schriftsatz vom ##.08.2006 Bezug genommen (Blatt #### f. der Akten). Der Beteiligte zu 2 hat am ##.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 0,00 € festzusetzen. Er erhebt die Einrede der Verjährung und vertritt dazu die Auffassung, dass der Vergütungsanspruch jedenfalls insoweit verjährt sei, als er über den mit Antrag vom ##.01.2002 geltend gemachten Betrag von 100.871,- € hinausgehe. Von diesem Betrag seien der dem ehemaligen Insolvenzanderkonto entnommene Betrag von 73.000,- € und die im Rahmen der vorläufigen Verwaltung der Masse entnommenen "Projekt-Personalkosten" in Höhe von 24.731,- € in Abzug zu bringen, so dass dem Beteiligten zu 1 allenfalls eine ganz geringfügige restliche Vergütung zustehe. Die Anerkennung der "Projekt-Personalkosten" würde zu einer ungerechtfertigen Erhöhung der Vergütung führen, weil die von den Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten bereits bei der Bemessung der Zuschläge berücksichtigt worden seien. Im Übrigen seien die Tätigkeiten zum Teil nicht substanziiert dargelegt worden. Die Beteiligte zu 3 – eine absonderungsberechtigte Gläubigerin mit einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Höhe von 638.528,- € – hat am ##.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Vergütungsantrag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Sie meint, der Beteiligte zu 1 habe entgegen der im Beschluss der Kammer vom ##.10.2005 – # T ###/## – vertretenen Auffassung jeglichen Vergütungsanspruch verwirkt, weil er die ihm obliegenden Amtspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Zumindest müssten die der Masse entnommenen "Projekt-Personalkosten" vergütungsmindernd berücksichtigt werden, und zwar auch diejenigen Beträge, die sich auf den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung beziehen. Vorsorglich erhebt die Beteiligte zu 3 die Einrede der Verjährung. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom ##.02.2006 angeregt, das Insolvenzverfahren mangels Masse einzustellen, da zur Befriedigung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs derzeit eine freie Masse in Höhe von lediglich 126.031,34 € zur Verfügung stehe. II. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind nach § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO beschwerdebefugt. Die Beschwer der Beteiligten zu 2 und 3 folgt daraus, dass die Entscheidung über den vorliegenden Vergütungsantrag ihre eigenen Befriedigungsaussichten berührt. Nach den Feststellungen des Beteiligten zu 2 besteht die Möglichkeit, dass die Insolvenzmasse nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). In diesem Fall wären die Befriedigungsaussichten des Beteiligten zu 2 hinsichtlich seines eigenen Vergütungsanspruchs vom Ausgang des vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens abhängig. Andererseits ist eine Einstellung des Verfahrens bislang nicht erfolgt. Es ist deshalb jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass es noch zu einer Verteilung zu Gunsten der Insolvenzgläubiger kommt. In diesem Fall wären die Befriedigungsaussichten der Beteiligten zu 3 hinsichtlich ihrer zur Tabelle festgestellten Forderung vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig; denn dass die Beteiligte zu 3 damit rechnen kann, in vollem Umfang durch die Verwertung ihrer Absonderungsrechte befriedigt zu werden, ist nach ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. Dem Beteiligten zu 1 steht nach Auffassung der Kammer eine Vergütung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. Sein weitergehender Vergütungsantrag ist unbegründet. 1. Auf Grund des Einzelrichterbeschlusses der Kammer vom ##.10.2005 – # T ###/## – steht rechtskräftig fest, dass der Vergütungsanspruch, den der Beteiligte zu 1 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Antrag vom ##.01.2002 geltend gemacht hat, dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Jedenfalls in der mit Antrag vom ##.01.2002 geltend gemachten Höhe ist der Anspruch auch nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Antragstellung analog § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt worden ist (vgl. LG Stade, Beschluss vom 11.03.2005 – 7 T 38/05, zitiert nach juris). 2. Auf die festzusetzende Vergütung ist ein Teilbetrag in Höhe von 500,- € anzurechnen, den der Beteiligte zu 1 der Insolvenzmasse am ##.05.2000 entnommen hat. Die darüber hinaus gehende Entnahme vom ##.05.2000 wirkt sich hingegen nicht vergütungsmindernd aus. Ein Insolvenzverwalter kann berechtigt sein, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- und Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Dies muss auch für solche vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, die befugt sind, mit Wirkung für den Schuldner zu handeln, oder die – wie hier – jedenfalls auf die Wirksamkeit einer entsprechenden pauschalen und umfassenden Ermächtigung vertrauen durften (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 264/03 – NZI 2005, 627 f.). Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist allerdings zu prüfen, ob die Beauftragung "Externer" gerechtfertigt war; war die Beauftragung nicht gerechtfertigt, kann die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag gekürzt werden (Beschluss vom 11.11.2004 – IX ZB 48/04, NZI 2005, 103, 104). Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter zu Lasten der Masse besondere Dienst- oder Werkverträge mit eigenen Mitarbeitern abschließt. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom ##.06.2006 eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält sie daran mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2006 – IX ZB 198/05 – nicht fest (zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss in anderem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass ein Insolvenzverwalter zur Erledigung besonderer Aufgaben auch mit eigenen Mitarbeitern zu Lasten der Insolvenzmasse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse bezahlen kann. So ist der Beteiligte zu 1 nach seinem Vorbringen verfahren; die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Vorbringens zu zweifeln. Nach den genannten Grundsätzen war die auf der Rechnung vom ##.04.2000 beruhende Entnahme eines Betrags von 48.370,- DM bzw. 24.731,- € im Wesentlichen gerechtfertigt; lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 500,- € führt zu einer entsprechenden Minderung der Vergütung. Die von den Hilfskräften Q, H und U erledigten Aufgaben sowie ein Teil der von den Hilfskräften L, G und C erledigten Aufgaben sind – auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der abzuwickelnden oder fortzuführenden Baustellen und der Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung – nicht mit der Regelvergütung abgegolten und deshalb als besondere Aufgaben anzusehen. Die Aufgaben stehen in engem Zusammenhang mit der Betriebsfortführung. So war Herr Q im Wesentlichen damit befasst, durch Inaugenscheinnahme und aktenmäßige Recherchen den Bautenstand auf 200 Baustellen der Schuldnerin zu ermitteln und den Beteiligten zu 1 bei seinen Entscheidungen über die Fortführung der einzelnen Projekte unter kaufmännischen Gesichtspunkten zu beraten. Auch Frau U war mit der Zusammenführung von Unterlagen über die einzelnen Bauvorhaben betraut. Herr H hat für die Schuldnerin ein neues Vertriebskonzept entwickelt und sich der Pflege der Geschäftskundenbeziehungen gewidmet. Darüber hinaus hat er gemeinsam mit Frau L die Kalkulation einzelner Produkte überprüft und den Beteiligten zu 1 bei der vorgesehenen Reorganisation der Produktionsabläufe sowie der Geschäftsplanung für das Jahr 2000 unterstützt. Frau G und Frau C waren unter anderem mit der Erfassung von Materialbestellungen und der Prüfung der nachfolgenden Rechnungen beschäftigt. Soweit die Hilfskräfte L, G und C darüber hinaus mit der Erfassung und Geltendmachung der Forderungen der Schuldnerin gegen 454 Drittschuldner befasst waren, handelt es sich demgegenüber grundsätzlich um normale Aufgaben, die mit der Regelvergütung abgegolten sind. Die Aufgaben können gleichwohl insoweit als besondere Aufgaben angesehen werden, als die Anzahl der Drittschuldner überdurchschnittlich hoch war. Da Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner als normal angesehen werden (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. Auflage, München 2002, § 11, Rdnr. 30), geht die Kammer davon aus, dass die auf die Hilfskräfte L, G und C entfallenden Gesamtkosten von 10.920,- DM oder 5.583,- € nur im Umfang von 500,- € nicht auf besondere Aufgaben entfallen (§§ 4 InsO, 287 ZPO). Dabei ist berücksichtigt, dass die genannten Hilfskräfte – wie dargelegt – nicht ausschließlich mit der Erfassung und Geltendmachung der Forderungen gegen Drittschuldner befasst waren. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 ist es für die Prüfung, ob die Beauftragung der Hilfskräfte berechtigt war, unerheblich, ob die von den Hilfskräften entfalteten Tätigkeiten im Vergütungsantrag auch bei der Bemessung der Zuschläge berücksichtigt worden sind. Denn die Prüfung der unmittelbar zu Lasten der Masse geschlossenen Dienstverträge geht der Bemessung der Zuschläge voraus. Die zur Erfüllung solcher Verträge geleisteten Tätigkeiten müssen daher bei der Bemessung der Zuschläge außer Betracht bleiben. Ob der Beteiligte zu 1 berechtigt war, der Insolvenzmasse weitere Beträge für den Einsatz von Hilfskräften im Zeitraum nach Verfahrenseröffnung zu entnehmen, ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3 im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese Entnahmen können sich auf die Höhe des Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht auswirken, weil sie sich auf einen Zeitraum nach Beendigung dieser Tätigkeit beziehen. 3. Auf die festzusetzende Vergütung ist des Weiteren ein Betrag in Höhe von 73.000,- € anzurechnen, den der Beteiligte zu 1 nach seiner Entlassung als Insolvenzverwalter dem ehemaligen Insolvenzanderkonto entnommen hat. Auf Grund der Angabe des Verwendungszwecks bei den Überweisungen und auf Grund des eigenen Vorbringens des Beteiligten zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren kann nicht zweifelhaft sein, dass er diesen Betrag als Vorschuss auf die noch festzusetzenden Vergütungen vereinnahmt hat. Daraus folgt, dass er den entnommenen Betrag bei der Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche zur Anrechnung bringen muss und dass der Betrag für eine Befriedigung hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gegenforderungen allenfalls dann zur Verfügung stünde, wenn und soweit die festzusetzenden Vergütungen den entnommenen Betrag unterschritten. Da der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer ihm als endgültigem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung bis heute nicht beantragt hat, ist der entnommene Betrag zunächst auf die nunmehr festzusetzende Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter anzurechnen. 4. Der Berechnung dieser Vergütung ist ein Wert des verwalteten Vermögens in Höhe von 1.670.348,- € zu Grunde zu legen. Grundlage der Vergütungsberechnung ist der Wert des verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung (BGH, Beschluss vom 04.12.2000 – IX ZB 105/00 – NZI 2001, 191, 193). Der Verkehrswert von mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen ist dabei nach der insoweit eingetretenen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit solchen Rechten in nennenswertem oder gar erheblichem Umfang befasst hat (BGH, Beschlüsse vom 14.12.2005 – IX ZB 256/04 – NZI 2006, 284, 284 ff. und vom 13.07.2006 – IX ZB 104/05). Allerdings können Gegenstände, an denen bestrittene, noch nicht rechtsbeständig entschiedene Aus- und Absonderungsrechte geltend gemacht werden, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vergütung berücksichtigt werden. Dass setzt voraus, dass der Verwalter von Dritten geltend gemachte Fremdrechte ernsthaft bestreitet (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 104/05, Rdnr. 28). Dies wird jedoch vom Beteiligten zu 1 selbst nicht behauptet. Daraus, dass nach seinen Feststellungen ein erheblicher Teil der Fremdrechte von den Gläubigern in anfechtbarer Weise erlangt worden ist, folgt nicht, dass die Fremdrechte unwirksam waren. Die Anfechtbarkeit hat vielmehr lediglich zu schuldrechtlichen Rückgewähransprüchen der Masse geführt (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO), die jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Solche Ansprüche gehören deshalb nicht zu dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und verwaltenden Vermögen und finden keinen Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung (BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 225/03 unter Ziffer II. 2 der Gründe, zitiert nach juris). Die geänderte Rechtsprechung ist der Beurteilung des vorliegenden Vergütungsantrags zu Grunde zu legen; denn ein etwaiges Vertrauen der vorläufigen Insolvenzverwalter darauf, durch die Einbeziehung schuldnerfremder oder wertausschöpfend belasteter Gegenstände in die Berechnungsgrundlage eine besondere Vergütung zu erhalten und somit besser honoriert zu werden als ein endgültiger Insolvenzverwalter unter sonst gleichen Umständen, ist nicht schutzwürdig (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 104/05, Rdnr. 30). Demnach entspricht die Bemessungsgrundlage dem vom Beteiligten zu 1 im Sachverständigengutachten unter Fortführungsgesichtspunkten geschätzten Wert des verwalteten freien Vermögens von 2.660.810,- DM (5.338.630,- DM - 2.677.820,- DM) bzw. 1.360.451,- € zuzüglich der durch die Betriebsfortführung erzielten Erlöse in Höhe von 309.897,- € (vgl. §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b InsVV). Der Wert der im Eröffnungsgutachten ausgewiesenen Fremdrechte kann ebenso wenig berücksichtigt werden wie der Verkehrswert des gepachteten Betriebsgrundstücks. 5. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier noch anzuwendenden, bis zum 07.10.2004 geltenden Fassung (vgl. § 19 InsVV) in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Im Ausgangspunkt ist es angemessen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen. Von diesem Ausgangspunkt sind je nach Art und Weise, wie der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter von seinen Befugnissen Gebrauch macht, Zu- und Abschläge in der Form vorzunehmen, dass sie unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgebenden Bruchteil verringern oder erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 264/03 – NZI 2005, 627, 628). Unter Würdigung des vom Beteiligten zu 1 dargelegten Leistungsbildes der Verwaltertätigkeit hält es die Kammer für angemessen, dem Beteiligten zu 1 eine Vergütung in Höhe der fiktiven Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzusprechen. a) Die Fortführung des Unternehmens im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung aller in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände einen Zuschlag von 65 Prozentpunkten. In der Literatur ist anerkannt, dass die kurzfristige Fortführung eines mittelständischen Unternehmens einen Zuschlag von 50 Prozentpunkten rechtfertigen kann (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. Auflage, München 2002, § 3, Rdnr. 49 und 72). Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles lassen eine Überschreitung dieses Regelwertes um weitere 15 Prozentpunkte als angemessen, aber auch ausreichend erscheinen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Produktion zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung zum Stillstand gekommen war und dass dadurch die Kundenbeziehungen beeinträchtigt worden waren. Der Beteiligte zu 1 hat deshalb eine Vielzahl wichtiger Handelskunden persönlich aufgesucht. Darüber hinaus hat er Kontakt zu zahlreichen Lieferanten aufnehmen müssen, um diese zu einer Wiederaufnahme der Lieferungen zu bewegen und um mit ihnen eine neue Profilpalette abzustimmen. Auch die Erfassung und Organisation der einzelnen Bauprojekte und die Entscheidung über ihre Fortführung erforderten in Anbetracht der großen Zahl an Baustellen und der Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung einen deutlich überdurchschnittlichen Aufwand. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom ##.06.2006 die Gewährung eines noch höheren Zuschlags erwogen hat, kann daran nicht festgehalten werden, weil die Kammer dabei auch die von den Hilfskräften Q und U entfalteten Tätigkeiten in den Blick genommen hatte; diese Tätigkeiten sind jedoch bereits mit dem der Masse am ##.05.2000 entnommenen Betrag abgegolten (vgl. oben 2). b) Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigen den geltend gemachten weiteren Zuschlag von fünf Prozentpunkten, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat. c) Ein weiterer Zuschlag wegen der erheblichen Inanspruchnahme durch arbeitsrechtliche Fragen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d InsVV) kommt aus den auch insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht. d) Die hohe Anzahl an Schuldnern lässt den geltend gemachten weiteren Zuschlag in Höhe von fünf Prozentpunkten als angemessen erscheinen. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom ##.08.2006 die Gewährung eines noch höheren Zuschlags erwogen hatte, kann daran nicht festgehalten werden, weil die Kammer dabei auch die Tätigkeiten in den Blick genommen hatte, die die Hilfskräfte L, G und C in Bezug auf die Forderungen der Schuldnerin entfaltet hatten; diese Tätigkeiten sind jedoch im Wesentlichen bereits mit der Entnahme vom ##.05.2000 abgegolten. Ein noch höherer Zuschlag kommt auch nicht wegen des erfolgreichen Debitorenmanagements oder der hohen Anzahl an Gläubigern in Betracht. Denn zum einen ist nicht erkennbar, dass die Einziehung von Forderungen schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003 – IX ZB 28/03 unter Ziffer II. 9 der Gründe, NZI 2004, 381, 382). Zum anderen ist auch nicht dargetan, dass die hohe Anzahl an Gläubigern bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren einen Aufwand verursacht hat, der ohne die Gewährung eines Zuschlags nicht mehr ausreichend abgegolten wäre. e) Die Darlegungen des Beteiligten zu 1 lassen des Weiteren auch nicht erkennen, dass er Sanierungsbemühungen entfaltet hat, die neben dem unter lit. a) erörterten Zuschlag einen weiteren Zuschlag rechtfertigen könnten. Die Planung und Umstrukturierung der Betriebsabläufe sowie die Planung der Betriebskosten und der weiteren Personalverwendung heben sich unter Berücksichtigung des kurzen Tätigkeitszeitraums nicht hinreichend von dem allgemeinen, unter lit. a) gewürdigten Aufwand im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens ab. Die Erschwernisse, die daraus resultierten, dass der Betrieb der Schuldnerin bei der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Erliegen gekommen war, sind ebenfalls bereits bei der Bemessung des unter lit. a) erörterten Zuschlags gewürdigt worden. Hinzu kommt, dass die von der Hilfskraft H entfalteten Tätigkeiten bereits durch die Entnahme vom ##.05.2000 abgegolten sind. f) Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (§ 3 Abs. 1 lit. a InsVV), der wegen der insoweit vorgenommenen Kürzung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ein solcher Zuschlag setzt voraus, dass diese Aufgabe den vorläufigen Insolvenzverwalter über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen und einen größeren Teil seiner Arbeitskraft gebunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.07.2003 – IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604 und vom 13.07.2006 – IX ZB 104/05, Rdnr. 37). Eine erhebliche Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten liegt hingegen im Insolvenzeröffnungsverfahren noch nicht vor, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die fraglichen Gegenstände in Besitz nimmt und inventarisiert. Entsprechendes gilt in vielen Fällen für die Prüfung, wie die Eigentumsverhältnisse liegen, welche der verwalteten Gegenstände mit Fremdrechten belastet sind und um welche Fremdrechte es sich handelt. Nicht als erhebliche Befassung ist in der Regel auch die Prüfung anzusehen, ob für Gegenstände mit fremden Rechten Versicherungsschutz besteht. Solche Tätigkeiten werden vielmehr routinemäßig und meist mit geringem Aufwand erledigt (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 104/05, Rdnr. 36). Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1 im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung in Bezug auf Aus- und Absonderungsrechte keine als erheblich anzusehenden Tätigkeiten entfaltet. Ein Aufwand für die Ermittlung der Fremdrechte und der Voraussetzungen etwaiger Anfechtungsansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 225/03 unter Ziffer II. 3 der Gründe, zitiert nach juris), der einen größeren Teil seiner Arbeitskraft gebunden hätte, ist nach wie vor nicht substanziiert dargelegt. Im Sachverständigengutachten werden Anfechtungsansprüche im Übrigen überhaupt nicht erwähnt. In Bezug auf die angepachtete Betriebsimmobilie ist es nicht ausreichend, dass der Beteiligte zu 1 das bestehende Pachtverhältnis und den Versicherungsschutz überprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2005, a.a.O., Rdnr. 28). Der vorgelegte Entwurf einer Nutzungsvereinbarung ist der Verpächterin erst über zwei Wochen nach Beendigung der vorläufigen Verwaltung übersandt worden. Davon abgesehen können die Bemühungen des Beteiligten zu 1 um die weitere Nutzung der Betriebsimmobilie in gewissen Grenzen als durch den Zuschlag für die Betriebsfortführung mitabgegolten angesehen werden. 6. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.670.348,- € (vgl. oben 4) beträgt die dem Beteiligten zu 1 zustehende fiktive Regelvergütung (vgl. oben 5) nach § 2 Abs. 1 InsVV 61.157,- €. Hinzu kommen 500,- € Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV) und 9.865,12 € Umsatzsteuer (§ 7 InsVV). Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 71.522,12 €, auf den zunächst der unter Ziffer 2 erörterte Betrag von 500,- € und sodann von dem unter Ziffer 3 erörterten Betrag ein Teilbetrag in Höhe von 71.022,12 € anzurechnen sind. 7. Für die Festsetzung von Zinsen fehlt es aus den Gründen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2003 – IX ZB 48/03 – an einer rechtlichen Grundlage (NZI 2004, 249 250 f.). Dies bedarf allerdings keiner Vertiefung, da dem Beteiligten zu 1 ein Zinsschaden nicht entstanden sein kann, nachdem er der Insolvenzmasse bereits vor Antragstellung einen die Vergütung übersteigenden und auf diese anzurechnenden Betrag entnommen hat. 8. Die Festsetzung des Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Höhe des Vergütungsanspruchs, den der Beteiligte zu 1 ausweislich der Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat (154.051,71 € Regelvergütung x 123,5 % zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer). Bei der auf den §§ 4 InsO, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 in vollem Umfang Erfolg hatte; denn wie sich aus seiner Beschwerdebegründung ergibt, hat er lediglich begehrt, dass die Vergütung nach Abzug des am ##.05.2000 entnommenen Betrages auf nicht mehr als 73.000,- € festgesetzt wird. Die Beteiligte zu 3 hat demgegenüber die Zurückweisung des Vergütungsantrags begehrt, weil sie diesen bereits dem Grunde nach als nicht gerechtfertigt angesehen hat. Bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens # T ###/## ist berücksichtigt, dass Gegenstand jenes Verfahrens lediglich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 100.871,14 € gewesen ist, gegen den sich der Beteiligte zu 2 in jenem Verfahren auch dem Grunde nach verteidigt hat.