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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 59/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 59/11 vom 17. Februar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 17. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 15. Juli 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas- sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - II. Die geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. 1. Die Berufung ist nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verfahrens- fehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. a) Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hat mit Verfügung vom 23. Mai 2011 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers Ter- min zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Juli 2011 anberaumt. Mit Schrift- satz vom 8. Juli 2011 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers um Aufhe- bung des Termins gebeten und das Attest eines Allgemeinarztes vorgelegt, wo- nach der Kläger ab Montag, den 4. Juli 2011 bis einschließlich Freitag, den 5. August 2011 arbeitsunfähig sei (Diagnose: "reaktive Depression"). Mit Verfü- gung vom 12. Juli 2011 hat der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs die An- ordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben, den Termin aber bestehen lassen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2011, bei der der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten war, hat der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen. b) Der vom Kläger erhobene Vorwurf, durch diese gerichtliche Vorge- hensweise sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfah- rens verletzt, ist unbegründet. 2 3 4 5 - 4 - Zunächst ist anzumerken, dass durch die vorgelegte ärztliche Bescheini- gung lediglich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist; dass es dem Kläger krankheitsbedingt unmöglich gewesen wäre, von E. nach H. anzurei- sen und am Termin teilzunehmen, mithin Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit bestand, ergibt sich hieraus nicht. Soweit mit der Antragsbegründung gerügt wird, die Prozessbevollmäch- tigte des Klägers habe sich aufgrund von dessen Erkrankung nicht sachgemäß vorbereiten können, ist dies nicht nachvollziehbar. Die ärztliche Bescheinigung bezieht sich nur auf die klägerische Arbeitsunfähigkeit, im Übrigen erst ab dem 4. Juli 2011. Dass im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof eine hinreichende Information der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger unmöglich gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Bevollmächtigten im Verfah- ren vor dem Anwaltsgerichtshof überhaupt geltend gemacht. Der Kläger hat vielmehr mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juni 2011 seine Klage umfassend begründet; der Inhalt der Klage und die dieser beigefügten Unterla- gen machen deutlich, dass ein Kontakt zwischen ihm und seiner Bevollmächtig- ten bestanden hat. Auch im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 15. Juli 2011 hat die Bevollmächtigte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers Stellung genommen; ihre im Protokoll enthaltenen Angaben sind ohne eine zu- vor erfolgte Information durch den Kläger nicht erklärbar. Entgegen der Antragsbegründung ist die Ablehnung der Vertagung auch nicht Ursache dafür, dass der Kläger zu wesentlichen Punkten nicht vortragen konnte. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Passagen im ange- fochtenen Urteil, zu denen sich der Kläger im Falle seiner Anwesenheit im Ter- min hätte äußern wollen, sind bereits nicht entscheidungserheblich. Die diesbe- züglichen Ausführungen zu Ziffer 4.2 der Entscheidungsgründe betreffen die 6 7 8 - 5 - Frage, ob eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten ist. Insoweit handelt es sich aber nur um Hilfserwägun- gen des Anwaltsgerichtshofs. Dieser hat zunächst zu Ziffer 4.1 zutreffend auf die neuere Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234, Rn. 9 ff.) abgestellt. Danach ist seit der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; die Würdigung danach eingetretener Entwick- lungen muss einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Hiermit setzt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auseinander. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger das rechtliche Ge- hör zu den in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen Aspek- ten der angefochtenen Entscheidung abgeschnitten worden ist. Der Anwaltsge- richtshof hat bei der hilfsweisen Erörterung einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger es versäumt habe, einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorzulegen, wo- rauf er bereits mit der Terminsverfügung vom 23. Mai 2011 hingewiesen wor- den sei. Insoweit hatte der Kläger aber nach Erhalt der Ladung genügend Zeit, entsprechend vorzutragen. Dass er dies krankheitsbedingt in der ganzen Zeit bis zum Termin nicht konnte, ist weder ersichtlich noch von seiner Prozessbe- vollmächtigten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof konkret vorgetragen worden und auch nicht dem vorgelegten Attest zu entnehmen. Soweit der Klä- ger rügt, er hätte bei persönlicher Anwesenheit im Termin deutlich machen können, dass ein Käufer für das im Eigentum der Erbengemeinschaft B. - Miterben seine Ehefrau und deren Schwester - stehende Hausgrundstück in der K. 84 in E. bereits gefunden worden sei und der Abschluss eines 9 - 6 - Kaufvertrags unmittelbar bevorstehe, ist nicht erkennbar, dass der Kläger diese Information krankheitsbedingt seiner Bevollmächtigten nicht hätte übermitteln können, zumal - wie bereits ausgeführt - vor dem Termin Kontakt zwischen bei- den bestanden haben muss. Im Übrigen ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weder der Käufer benannt noch ein entsprechender Kaufvertrag über- reicht worden. Soweit nunmehr sogar weitergehend vorgetragen wird, zwi- schenzeitlich sei die Hälfte des Kaufpreises dem Kläger als Erben seiner ver- storbenen Ehefrau zugeflossen, sämtliche ausstehenden Forderungen seien getilgt, wobei der Bescheid des Finanzamts E. über Steuerrückstände von über 18.000 € wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei, liegen hier- zu keine Belege vor, obwohl bereits die Beklagte im Widerrufsverfahren und später der Anwaltsgerichtshof im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen haben, dass Angaben zu den Vermögensverhältnissen zu belegen sind. Letzt- lich handelt es sich bei den behaupteten Tilgungen um nachträgliche Entwick- lungen, die nach der o.a. Senatsrechtsprechung nicht mehr für das Widerrufs-, sondern nur für das Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sind. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des an- gefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erheb- liche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3 und 29. Juni 2011, aaO Rn. 3, jeweils m.w.N.). 10 - 7 - Dass zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung am 11. März 2011 Vermögensverfall vorlag, hat der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend festgestellt. Mit den diesbezüglichen Erwä- gungen (Ziffer 1 und 2 der Entscheidungsgründe) setzt sich der Kläger auch nicht näher auseinander. Dabei steht der Umstand, dass seine Ehefrau seit 3. März 2008 Mitglied einer über Vermögen verfügenden Erbengemeinschaft gewesen ist, der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegen, da es trotz dieses Umstands, auf den sich der Kläger im Übrigen im Rahmen seiner Anhö- rung durch die Beklagte selbst gar nicht berufen hat, in der Zeit danach bis zum Widerruf der Zulassung (und sogar noch anschließend) zu zahlreichen Klage- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger gekommen ist. Deshalb war am 11. März 2011 die Annahme berechtigt, dass der Kläger in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände - seine Bevollmächtigte hat im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 15. Juli 2011 erklärt, "der Kläger habe zwischenzeitlich auch auf dem eigenen Grundbesitz eine Eigentümergrund- schuld eintragen lassen ... und werde über diese Eigentümergrundschuld Dar- lehensfinanzierungsmöglichkeiten erhalten, aus denen dann die offenen Ver- bindlichkeiten sämtlich getilgt werden könnten"; sie habe ferner vorgetragen, dass er durch den Verkauf des Hauses in E. alsbald über erhebliches Bar- vermögen verfügen werde - sind dagegen solche, deren Prüfung einem Wie- derzulassungsverfahren vorbehalten sind. Die diesbezügliche Senatsrechtspre- chung, auf die bereits der Anwaltsgerichtshof entscheidend abgestellt hat, wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt. 11 12 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.07.2011 - 1 AGH 27/11 - 13