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Entscheidung

II ZR 233/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 22. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Ge- richtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist verspätet. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG). Auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, kann er jedenfalls nicht nach Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung ge- 1 - 3 - stellt werden. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2010 die Revision des Klägers verworfen. Der Kläger hat einen Antrag auf Festsetzung eines Teil- streitwerts erst am 12. Oktober 2011 gestellt. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -