Entscheidung
II ZR 233/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu gewähren, wird verworfen. Die ergänzende Begründung der Anhörungsrüge des Revisions- klägers vom 10. August 2010 gibt keine Veranlassung, den Be- schluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu ändern. Gründe: I. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft. Wiedereinsetzung ist bei Versäumen einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Re- vision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde oder der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren (§ 233 ZPO), aber nicht bei der Versäu- mung einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Begründungsfrist für die Gehörs- rüge. Die Frist für die wirksam erhobene Gehörsrüge selbst hat der Kläger ein- gehalten, so dass eine Umdeutung in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist ausscheidet. Ein Wiedereinsetzungsgrund läge darüber hinaus nicht 1 - 3 - vor. Der Kläger war nicht infolge des - nicht glaubhaft gemachten (§ 236 Abs. 2 ZPO) - Urlaubs seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gehindert, bereits in der Gehörsrüge zur angeblich schuldlosen Säumnis im Termin vom 25. Juni 2009 vorzutragen, sondern hat bereits die Gehörsrüge unter anderem darauf gestützt, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen müssen, weil das Gericht den Termin mangels Erteilung seiner Ansicht nach gebotener Hinweise und verfahrensleitender Verfügungen nicht ausreichend vorbereitet habe. II. Die ergänzende Begründung der Gehörsrüge gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu ändern. Der Senat hat die Aus- führungen des Klägers zum Fehlen einer schuldhaften Versäumnis bereits im Beschluss vom 7. Juni 2010 berücksichtigt, aber nicht für entscheidungserheb- lich erachtet. Weder war die Säumnis des Klägers im Termin vom 25. Juni 2009 2 - 4 - unverschuldet noch kommt es für das besondere Beschleunigungsbedürfnis in einem verzögerten Verfahren darauf an, ob die Verzögerung von einer Partei verschuldet war. Strohn Caliebe Drescher Löffler Born Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -