Entscheidung
VIII ZB 83/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 83/11 vom 28. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg vom 8. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückgegeben. Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Sonderkundin die Zahlung restli- chen Entgelts für Gaslieferungen; insoweit streiten die Parteien über die Be- rechtigung von Gaspreiserhöhungen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen; hiergegen hat allein die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landgericht (Zivilkammer 20) hat das Berufungsver- fahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung der beim Senat anhängigen Re- visionsverfahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11, die Parallelverfahren der Klä- gerin gegen andere Kunden betreffen, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent- lichen ausgeführt: Zwar sei eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren könne aber analog § 148 ZPO ausgesetzt werden, da es sich hierbei um einen Teil eines "Massenverfahrens" handele und die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so erhöhe, dass hierdurch ein qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökono- mie begründet werde. Bei dem Landgericht Hamburg seien gegenwärtig 280 gleichgelagerte Berufungen anhängig, davon 98 bei der Zivilkammer 20. Die Kammer sei nicht in der Lage, diese Verfahren in absehbarer Zeit sämtlich zum Abschluss zu bringen. Nach Abschluss der beim Bundesgerichtshof anhängi- gen Revisionsverfahren sei zu erwarten, dass entweder die Klägerin ihre Beru- fung zurücknehme oder die Beklagtenseite den Klageanspruch anerkenne. Eine streitige Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zum gegenwärtigen Zeit- punkt würde daher zu einer erheblichen Mehrbelastung des Gerichts führen. Sie wäre insbesondere auch für die betroffenen Parteien in einem Maße unwirt- schaftlich, dass es gerechtfertigt erscheine, dem Wertungsgesichtspunkt der Prozessökonomie das erforderliche Gewicht beizumessen. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits 2 3 4 5 6 - 4 - bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechts- streits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vor- greiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Diese Voraussetzung ist - wie das Landgericht auch er- kannt hat - vorliegend nicht erfüllt, da die beim Senat anhängigen Revisionsver- fahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11 im Hinblick auf das der Rechtsbe- schwerde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfalten noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung haben (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23 ff.). Es genügt nicht, dass die in den genannten Revisionsverfahren zu erwartenden Entscheidungen (lediglich) geeignet sind, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die im vorliegenden Fall zu treffende Ent- scheidung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO; vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; BAG, NJOZ 2005, 2318, 2324). b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschie- den werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Ausset- zung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.). Insbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhand- lung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusam- 7 - 5 - menhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die tat- sächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Vorausset- zung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserhebli- chen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847). Dem entsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 7 KapMuG und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von § 148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (vgl. BT- Drucks. 11/7030 S. 28; 15/5091 S. 14). c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang aus- drücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Ge- richt mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15). Dazu hat das Landgericht bislang keine zureichenden Feststellungen getroffen. Der Umstand, dass 98 gleichgelagerte Berufungsverfahren bei der Zivil- kammer 20 anhängig sind, hat für sich allein keine Aussagekraft zur Beantwor- tung der Frage, ob dieser Spruchkörper mit einer schlechthin nicht zu bewälti- 8 9 - 6 - genden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist. Zur Geschäftsbe- lastung dieses Spruchkörpers durch sonstige Verfahren ist nichts festgestellt. Insbesondere verhält sich das Berufungsgericht nicht zu der Frage, ob und in- wieweit bei dem Landgericht Hamburg - etwa durch Verteilung der eingehenden Sachen im Rotationssystem - ein Verfahren eingerichtet ist, um die Geschäfts- belastung möglichst gleichmäßig auf alle Spruchkörper zu verteilen. Im Übrigen liegt es auch nicht auf der Hand, dass bei 98 gleichgelagerten Berufungsverfah- ren innerhalb eines landgerichtlichen Spruchkörpers, dessen Mitglieder sich bereits in den Streitstoff eingearbeitet haben, oder bei 280 gleichgelagerten Be- rufungsverfahren innerhalb eines großen Landgerichts eine Verfahrenserledi- gung binnen angemessener Zeit schlechthin nicht zu bewältigen ist. Ebenso wenig wird eine solche Aussetzung durch die Überlegung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass eine streitige Fortsetzung des vorliegen- den Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer erheblichen Mehrbelas- tung des Gerichts führen würde und auch für die betroffenen Parteien in beson- derer Weise unwirtschaftlich wäre. Auch zu einer solchen Mehrbelastung ist nichts Näheres festgestellt. Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle einer nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende Mehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis auf die Unwirt- schaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Pro- zessökonomie, welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrens- 10 - 7 - aussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 07.05.2010 - 317B C 73/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 320 S 114/10 -