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2 StR 503/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 503/11 vom 1. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 17. Juni 2011 a) im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahin abge- ändert, dass gegen beide Angeklagte der Verfall von Wertersatz in Höhe von 181.650 Euro und der erweiterte Verfall von Wertersatz in Höhe von 152.720 Euro als Gesamtschuld- ner sowie gegen den Angeklagten W. der Verfall von Wertersatz in Höhe von weiteren 25.000 Euro angeordnet wird, b) in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache jeweils in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafen angerechnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf- grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. 3. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel. - 3 - Gründe: Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz bzw. den erweiterten Verfall von Wertersatz war wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten aus den Taten 1 bis 53 einen Betrag von 176.650 Euro (statt richtig: 181.650 Euro) erlangt ha- ben, handelt es sich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - ersichtlich um einen Additionsfehler. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz hat demnach in Höhe eines Betrages von 152.720 Euro zu erfolgen. Dieser ergibt sich aus der Summe der in dem von den Angeklagten gemeinsam genutzten Wohnhaus sichergestellten Gelder (359.370 Euro) abzüglich der in den Fällen 1 bis 53 sowie 54 und 55 (25.000 Euro) vereinnahmten und dem Verfall von Wertersatz nach §§ 73, 73a StGB unterliegenden Geldbeträgen. Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend zwischen der gesamt- schuldnerischen Haftung beider Angeklagten und der weitergehenden Haftung des Angeklagten W. differenziert. So kann sich die Verfallsanordnung hin- sichtlich der aus den Fällen 54 und 55 erlangten Beträge allein auf den Ange- klagten W. erstrecken, da die Angeklagte Wu. insoweit nicht verurteilt ist. 1 2 - 4 - Der Ausspruch über den Maßstab der in Belgien erlittenen Freiheitsent- ziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO ent- spr.). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08 und vom 24. Februar 2011 - 2 StR 11/11). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott 3