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Entscheidung

1 StR 227/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 2 7 / 1 5 vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmit- teldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Un- terbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der Ge- samtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 3 - 3 - Der Angeklagte wurde im Fall 7 der Urteilsgründe von der Polizei in Belgien festgenommen (UA S. 32). Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaß- stab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, wobei der Anrechnungsmaßstab im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - 1 StR 247/14 mwN). Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Be- tracht kommt (vgl. hinsichtlich Belgien u.a. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 StR 431/09 und BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 StR 503/11 mwN), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. Se- natsbeschluss vom 10. Juli 2014 - 1 StR 247/14 mwN). 4 5 6 - 4 - Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer 7