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5 StR 63/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 63/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2011 gewährt. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Ur- teil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts misshandelte der Ange- klagte seine damalige Lebensgefährtin M. „nicht mehr näher be- stimmbaren Tagen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 1. August 2010“ zunächst körperlich, indem er einen Aschenbecher gegen ihren Körper warf, sie mit einer Holzlatte schlug, ihr mehrfach mit dem Fuß in die Rippen trat und ihr mit dem Handrücken auf die Oberlippe schlug (Tat 1). Einige Tage danach zwang er sie gegen ihren Willen mit Gewalt zum Analverkehr (Tat 2). 1 2 - 3 - Nachdem die Geschädigte den Angeklagten nach diesen Vorfällen zunächst verlassen hatte, später jedoch wieder zu ihm zurückgekehrt war, vollzog der Angeklagte im genannten Zeitraum neuerlich gegen ihren Willen gewaltsam mit ihr den Analverkehr (Tat 3). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Er habe M. nicht geschlagen; zu den zwischen ihnen ausgeübten Sexualprak- tiken habe auch der einvernehmliche Analverkehr gehört. Das Landgericht stützt die Verurteilungen zu den Taten 2 und 3 ausschließlich auf die Bekun- dungen der Geschädigten M. , deren Aussagetüchtigkeit wegen ihrer Polytoxikomanie von einer Sachverständigen begutachtet worden war. 2. Das Urteil hält aufgrund von Mängeln in der Beweiswürdigung sach- lich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat es bereits rechtsfehlerhaft unterlassen, den Aussageinhalt der Zeugin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhand- lung näher mitzuteilen. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Tatgericht bewusst sein, dass die Aussage des einzigen Be- lastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkei- ten durch eigene Äußerungen besitzt. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f., und vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; siehe auch Brause NStZ 2007, 505, 509 f.) müssen die Ur- teilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung nur dann möglich, wenn die Aussage des Belastungszeugen insbesondere zur Beur- teilung der Aussageentwicklung und Aussagekonstanz wiedergegeben und erörtert wird. Daran fehlt es. 3 4 5 - 4 - Insbesondere hat das Landgericht die Gründe nicht vollständig darge- legt und erörtert, warum der Geschädigten eine nähere zeitliche Einordnung der Taten nicht möglich gewesen sei. Die Strafkammer stellt – sachverstän- dig beraten – dazu nur fest, dass durch den Drogenkonsum die Wahrneh- mungs- und Merkfähigkeit der Zeugin nicht beeinträchtigt gewesen sei; Erin- nerungsdefizite in der zeitlichen Einordnung der Taten seien dadurch erklär- bar, dass sie als Drogenkonsumentin mehr auf ihre Versorgung mit der Dro- ge geachtet und alles andere ausgeblendet habe. Die Zeugin habe über wei- te Strecken ihres Lebens in den Jahren 2008 bis 2010 über keinen festste- henden Tagesrhythmus mehr verfügt. Das ist bei dem besonders weiten Tat- zeitraum allzu pauschal. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Taten 1 und 2 in der Anklageschrift auf den Zeitraum Januar oder Februar 2009 und die Tat 3 auf Juli oder August 2009 datiert wurden. Es wird nicht darge- legt und erörtert, warum die Zeugin, auf deren (früheren) Angaben die Ankla- geschrift ausschließlich basieren kann, die Einordnung der Tatzeiten nun- mehr auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 1. August 2010 abänderte. b) Einer näheren Darstellung und Erörterung hätten zudem bereits die Umstände bedurft, die zur Anzeigeerstattung geführt haben, um etwaige Falschbelastungsmotive seitens der Zeugin M. beurteilen zu können. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass M. den Angeklagten Anfang August 2010 endgültig verlassen, ihn aber nicht angezeigt habe, weil sie auch ihre eigene Strafverfolgung wegen ihres Drogenkonsums befürchtet habe. Nachdem sie ihren neuen Freund R. kennengelernt habe, habe sie die Vorfälle vergessen und die Sache auf sich beruhen lassen wollen. Erst als R. am 21. Dezember 2010 vom Angeklagten in einem Internet-Café mit einem Billard-Queue angegriffen worden sei und R. - ihr davon berichtet habe, habe sie sich aus einem „Schutzbedürfnis“ die- sem gegenüber zur Strafanzeige entschlossen. 6 7 8 - 5 - Das Landgericht teilt Einzelheiten des Vorfalls vom 21. Dezem- ber 2010 nicht mit. Es bleibt unklar, was im Einzelnen geschehen ist und wie es zur Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und R. ge- kommen ist. Ob der Angeklagte und, wenn ja, wie er sich hierzu eingelassen hat, bleibt unerörtert. Auch etwaige Gesprächsinhalte zwischen R. und M. werden nicht dargestellt. Die Aussage R. s wird nicht ansatzweise dargelegt; es wird lediglich festgestellt, dass für die Glaubhaf- tigkeit der Aussage der Geschädigten spreche, dass deren Aussage mit den „glaubhaften Angaben“ von R. „korrespondiere“. c) Auch die Beweiswürdigung zu Tat 1 begegnet durchgreifenden Be- denken. Zwar liegt insoweit eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation nicht vor, weil die Misshandlung der Geschädigten M. teilweise in Ge- genwart des Zeugen W. stattgefunden hat. Welchen Geschehensab- lauf dieser Zeuge aber selbst wahrgenommen hat – ein großer Teil der Miss- handlungen hat nach den Feststellungen in einem verschlossenen Neben- zimmer stattgefunden – teilt das Landgericht nicht mit. Es kann damit nicht beurteilt werden, weswegen die Aussage der Geschädigten mit der des Zeu- gen W. „korrespondiert“. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay 9 10