Beschluss
2 OLG 4 Ss 54/17
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2017:0524.2OLG4SS54.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 15. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Andernach zurückverwiesen. Gründe I. 1 Die Strafrichterin des Amtsgerichts Andernach verurteilte den Angeklagten am 15. Februar 2017 wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. 2 Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde (UA S 2 f.): 3 „Der Angeklagte lebte vom 01.05.2015 bis zum 28.10.2015 in der Einrichtung der B. B. in S.. An einem nicht genau bekannten Tag im Mai 2015 lud er die Zeugin V. W., eine Mitbewohnerin der Einrichtung, in sein Zimmer ein. Die Zeugin kannte den Angeklagten aus dem Klinikalltag. Die Zeugin W., die nicht sehr groß ist, versuchte auf das hohe Bett des Angeklagten zu springen. Sie sprang bäu(ch)lings auf das Bett des Angeklagten. Der Angeklagte setzte sich auf ihren Rücken und erklärte ihr, er wolle sie massieren. Die Zeugin W. teilte dem Angeklagten mit, dass sie das nicht wolle. Sie wollte aufstehen und zappelte solange, bis der Angeklagte von ihrem Rücken bzw. Oberschenkel herunter kletterte. Die Zeugin W. setzte sich auf den Bettrand, der Angeklagte setzte sich neben sie. 4 Er fasste (der) Zeugin über der Kleidung in den Schritt, berührte ihre Scheide. (Die) Zeugin, der dies unangenehm war, schlug seine Hände weg. Anschließend nahm er eine Hand der Zeugin und legte diese über seine Hose an seinen erigierten Penis. Die Zeugin zog die Hand weg, stand auf und verließ das Zimmer.“ 5 In der Anklageschrift war der Sachverhalt als zwei Taten im materiellrechtlichen Sinn (§ 53 StGB) gewertet worden, und zwar der erste Teil als Nötigung (§ 240 StGB) und der zweite Teil als Beleidigung (§ 185 StGB). 6 Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, nichts getan zu haben, womit die Zeugin nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sie nicht gegen ihren Willen an der Scheide berührt und auch nicht ihre Hand über der Kleidung an seinen Penis geführt. Das Amtsgericht hat die Feststellungen allein auf die Angaben der Zeugin W. gestützt und dazu folgendes ausgeführt (UA S. 3): 7 „Demgegenüber hat die Zeugin V. W. glaubhaft bekundet, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie festgestellt. Sie konnte sich an die Situation gut erinnern und hat ohne jeglichen Belastungseifer die Vorkommnisse geschildert. Auch wenn sie sich hinsichtlich der Kleidung des Angeklagten abweichend zu ihren Angaben bei der Polizei geäußert hat, ändert dies an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage nichts. Der Vorfall ist schon über ein Jahr her, so dass die Erinnerung zu solchen Fragen durchaus verwischt sein kann. 8 Dennoch hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte gegen den erklärten und erkennbaren Willen der Zeugin diese bestreichelt hat und die Hand der Zeugin an seinen erigierten Penis gelegt hat.“ 9 Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger am 16. Februar Berufung eingelegt. Nachdem das schriftliche Urteil am 6. März 2017 dem Pflichtverteidiger zugestellt worden war (Bl. 133R, 137 d.A.), hat dieser mit dem am 28. März 2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2017 das Rechtsmittel als Revision bezeichnet und gestützt auf die allgemeine Sachrüge Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts beantragt (Bl. 151 d.A.). II. 10 Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte und begründete Sprungrevision des Angeklagten hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. 11 1. Die Feststellungen tragen bereits nicht den Schuldspruch wegen Nötigung. Sie belegen auch keinen anderen Straftatbestand. 12 a) Da eine Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht festgestellt ist, könnten die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte die Zeugin mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt hätte. Das ist für beide Handlungsteile nicht festgestellt. 13 Was den ersten Teil des Geschehens anbelangt, kann Gewalt im Sinne einer Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zwar darin gesehen werden, dass der Angeklagte sich auf die bäuchlings auf dem Bett liegende Zeugin setzte. In diesem Zeitpunkt lag aber noch kein Nötigen vor. „Nötigen“ ist ein Rechtsbegriff, der einen tatsächlichen Handlungszusammenhang wertet; er setzt voraus, dass der Täter der anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, d.h. sie gegen ihren Willen dazu veranlasst. Dies setzt voraus, dass ein entgegenstehender Wille vorhanden ist. Wer keinen Willen zu einem bestimmten Verhalten hat, kann nicht zum gegenteiligen Verhalten gezwungen werden (OLG Brandenburg, 1 Ss 70/09 v. 28.10.2009, juris Rn. 14; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 240 Rn. 4). Daher scheiden überraschende, lediglich „überrumpelnde“ Handlungen aus, auch wenn die betroffene Person sie nicht will (OLG Brandenburg aaO; OLG München, 5 St RR 180/08 v. 20.10.2008, juris Rn. 18; zu §§ 177, 178 StGB a.F.: BGHSt 31, 76, 77; Fischer aaO § 177 Rn. 14 mwN). So liegt der Fall hier. Für den Zeitraum, nachdem die Zeugin geäußert hatte, dass sie nicht massiert werden wolle, hat das Amtsgericht nicht festgestellt, ob der Angeklagte weiterhin auf ihr sitzen geblieben ist und sie massiert hat oder sie auch nur durch Sitzenbleiben daran gehindert hat, sich aufzusetzen, obwohl er erkannt hatte, dass sie aufstehen wollte. 14 Im zweiten Handlungsteil ist schon keine Gewaltanwendung i. S. d. § 240 Abs. 1 StGB festgestellt. Das bloße „Führen der Hand“ an den erigierten Penis ist keine Gewalt, wenn hierdurch kein körperlicher Zwang ausgeübt wird (BGH, 2 StR 318/13 v. 31.07.2013, juris Rn. 3, BGHR StGB § 177 Abs 1 Gewalt 17; Fischer aaO § 177 Rn. 6). Dass die Zeugin gegen das Führen ihrer Hand vor deren Wegziehen Widerstand geleistet hätte, ist nicht festgestellt. Aus demselben Grund ist - ungeachtet fehlender näherer Feststellungen zur Frage der Erheblichkeit der sexuellen Handlung i.S.d. § 184h Nr. 1 StGB (vgl. dazu Fischer aaO § 184h Rn. 6 f.) - auch eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung, nunmehr strafbar gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, nicht gegeben. 15 Auch der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit nach § 185 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und sie erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB (BGHSt 36, 145, 150; BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4). 16 2. Auch die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). Sie ist lückenhaft (vgl. BGH, 4 StR 305/12 v. 23.08.2012, juris Rn. 6, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38; Senat, 2 OLG 4 Ss 32/16 v. v. 02.05.2016, juris Rn. 4; 2 OLG 3 Ss 2/15 v. 03.02.2015; 2 Ss 62/14 v. 13.06.2014). 17 Da nach der Urteilsdarstellung gegen die Einlassung des Angeklagten außer der Aussage der Zeugin V. W. keine weiteren belastenden Indizien sprechen, ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 7, BGH NStZ-RR 2016, 87; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998, juris Rn. 13, BGHR StPO 261 Beweiswürdigung 15; Senat, 2 OLG 4 Ss 32/16 v. v. 02.05.2016, juris Rn. 4). Die Entscheidung hängt also allein davon ab, wem das Tatgericht glaubt. In einem solchen Fall stehen dem Angeklagten über das Bestreiten hinaus nur wenig Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. BGH, 5 StR 316/12 v. 10.10.2012, juris Rn. 16, NStZ 2013, 57; Senat aaO Rn. 5 mwN). Steht Aussage gegen Aussage, muss der Tatrichter daher im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darstellen und in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014, juris Rn. 7, NStZ 2014, 667; 5 StR 394/12 v. 30.08.2012, juris Rn. 2, NStZ-RR 2013, 19; 4 StR 472/14 v. 19.11.2014, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 86; 4 StR 305/12 v. 23.08.2012, juris Rn. 6, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38; Senat aaO mwN); insbesondere ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 7, BGH NStZ-RR 2016, 87; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998, BGHSt 44, 153 <159>; Senat aaO mwN). Hierfür können die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen- bzw. Motivationsanalyse herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, 1 StR 582/99 v. 30.05.2000, BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 11 = NStZ 2011, 45; zu den Grundprinzipien der Glaubhaftigkeitsüberprüfung vgl. auch BGH, 1 StR 618/98 v. 30.07.1999, juris Rn. 12 ff., BGHSt 45, 164; Senat aaO). Darüber hinaus muss regelmäßig auf Genese und Entwicklung der Aussage des einzigen Belastungszeugen näher eingegangen werden (vgl. Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017; 2 OLG 4 Ss 100/16 v. 14.09.2016; 2 OLG 4 Ss 32/16 v. 02.05.2016). Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt bei der Bewertung von belastenden Zeugenaussagen in der Beweiskonstellation Aussage-gegen-Aussage eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, 5 StR 113/14 v. 24.04.2014, juris Rn. 6, NStZ-RR 2014, 219). Von Relevanz ist insbesondere, ob der Zeuge aus freien Stücken ausgesagt hat oder durch Dritte oder besondere Umstände hierzu gedrängt wurde. Auch muss sich aus dem Urteil ergeben, was der Zeuge bei früheren Vernehmungen zum Tatvorwurf bekundet hat. Dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung nur dann möglich, wenn die Aussage des einzigen Belastungszeugen insbesondere zur Beurteilung der Aussageentwicklung und Aussagekonstanz wiedergegeben und erörtert wird (vgl. BGH, 5 StR 63/12 v. 14.03.2012, juris Rn. 5; StV 2013, 7; 4 StR 15/14 v. 13.03.2014, juris Rn. 11, StV 2014, 723; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017). Dies gilt auch für die entscheidenden Teile früherer Aussagen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014, juris Rn. 11, NStZ-RR 2015, 120; 2 StR 92/14 v. 22.10.2014, NStZ-RR 2015, 52; 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, NStZ-RR 2016, 87 <88>; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017; 2 OLG 4 Ss 32/16 v. 02.05.2016). 18 Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht gerecht. Wie die Aussage der einzigen Belastungszeugin V. W. zustande kam und wie diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, bleibt offen. Dass das Urteil sich mit einem einzigen Widerspruch zur Frage, welche Kleidung der Angeklagte bei der Tat getragen hat, beschäftigt, genügt nicht. Damit ist nicht festgestellt, dass im Übrigen keinerlei Differenzen bestehen. Da die Zeugin - wie der Angeklagte - in einer betreuenden Einrichtung für psychisch kranke Menschen untergebracht war, bestand auch Anlass, sich mit ihrer Aussagetüchtigkeit näher auseinanderzusetzen. 19 Darüber hinaus hat die Strafkammer als Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Schilderung gewertet, dass die Zeugin sich gut erinnern konnte und ohne Belastungseifer berichtet hat. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer der Aussage der einzigen Belastungszeugin nur deshalb, weil sie die Geschädigte war, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen hat als den bestreitenden Angaben des Angeklagten. Maßgebend ist aber nicht allein die formelle Stellung des Aussagenden im Verfahren, sondern der „innere Wert“ der Aussage, also deren Glaubhaftigkeit. Es ist demnach in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob einer solchen Zeugenaussage gefolgt werden kann (vgl. BGH, 1 StR 379/03 v. 21.01.2004, juris Rn. 25, NStZ 2004, 635; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017). 20 Schließlich spricht auch nicht als Indiz für die Schuld des Angeklagten und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Belastungszeugin, dass - wie das Amtsgericht außerhalb der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt hat -, ein weiteres gegen den Angeklagten geführtes Strafverfahren im Jahr 2016 wegen eines „gleichartigen Vorfalls“ gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Das wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn die jenem Strafverfahren zugrundeliegende Tat prozessordnungsgemäß festgestellt worden wäre (BGH, 5 StR 270/16 v. 07.07.2016, juris Rn. 8 mwN, zu § 154 StPO). 21 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist wegen strafschärfender Wertung des gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens trotz fehlender prozessordnungsgemäßer Feststellung nicht rechtsfehlerfrei. 22 Zu beanstanden ist ferner, dass das Amtsgericht allein deshalb besondere Umstände i.S.d. § 47 StGB angenommen hat, weil es sich bei der Tat um einen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung gehandelt hat. Bestimmte Deliktgruppen dürfen nicht schematisch als solche behandelt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB stets oder nie vorliegen (Fischer aaO § 47 Rn. 6a). 23 4. Das Urteil unterliegt aufgrund der den Schuldspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen betreffenden sachlich-rechtlichen Fehler insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (§§ 353 Abs. 1 und 2, 354 Abs. 2 StPO).