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Entscheidung

IX ZR 7/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 7/11 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.132.892,60 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die erneute Abtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Dezember 2001 sei dem Ver- mögen des Schuldners der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entzo- gen worden, weil ein zukünftiger Insolvenzverwalter durch diese Abtretung die 1 2 - 3 - Möglichkeit verloren hätte, den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, geht fehl. Bei einer Kapitallebensversicherung entsteht der Anspruch auf den Rückkaufs- wert nicht schon mit der Insolvenzeröffnung oder der Wahl des Verwalters, den Vertrag nicht zu erfüllen. Vielmehr setzt der Anspruch zu seiner Entstehung ei- ne wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters voraus (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZInsO 2012, 77, Rn. 17 ff). Eine solche Kündigung hätte ein Verwalter im Dezember 2001 aber nicht einseitig erklären können, weil der Schuldner nach der im Mai 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffenen Vereinbarung die Versicherung nur im Einvernehmen mit dieser kündigen durfte und diese Beschränkung der Versicherungsgesell- schaft angezeigt war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, Rn. 17 zVb). Die Beklagte hat ihre insolvenzfeste Rechtsposition durch die Rückabtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Mai 1993 deshalb auch nicht verloren. 2. Eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichts und einem Urteil des OLG Celle (Urteil vom 30. November 2006 - 13 U 178/06) besteht nicht. Anders als im Verfahren vor dem OLG Celle, in dem der Todesfall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist und der Insolvenz- verwalter den Vertrag hätte kündigen können, ist vorliegend der Versicherungs- fall schon mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens eingetreten. Eine Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Sachverhalte lassen sich deshalb nicht mitei- nander vergleichen. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi- sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 12.08.2009 - 12 O 621/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 5 U 171/09 - 4