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Entscheidung

IX ZR 79/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 79/11 vom 5. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 5. Juli 2011 beschlossen: Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisi- onsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 17. Mai 2008 zugestellt worden. Am 11. Juni 2008 hat er Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. Der Be- schluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 27. Mai 2011 zugestellt worden. Schon vorher, am 26. Mai 2011, hat er durch einen am Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt und Wiederein- setzung in den vorigen Stand beantragt. Am 21. Juni 2011 ist die Revisionsbe- gründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der 1 - 3 - Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2007 - 9 O 44/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2008 - 7 U 157/07 -