OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 103/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
8mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 103/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründen- de Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht. Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Straf- rahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkon- sequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilli- gung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge- - 3 - geben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Nor- malstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen. Basdorf Brause Schaal König Bellay