Entscheidung
3 StR 417/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR417
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR417.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 417/16 vom 15. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 mit den jeweils zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin H. A. sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren 1 - 3 - verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin H. A. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zah- len. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. verurteilt wor- den ist, und des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigte der Ne- benkläger F. A. dem Angeklagten im Rahmen einer lautstarken Aus- einandersetzung ein Taschenmesser und rief ihm zu: "Komm runter, ich ficke Dich Du Hurensohn". Im weiteren Verlauf stach der Angeklagte mit einem Küchenmesser auf den Nebenkläger ein und versetzte ihm mehrere Schnitte am Kopf, einen am linken unteren Arm und einen Stich in den Bauch, der zur Eröffnung der Bauchhöhle und Perforation des Dickdarms führte. Sodann ließ der Angeklagte von dem Nebenkläger ab. Die dafür verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sie dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt, es könne zwar nicht ausge- schlossen werden, dass der Nebenkläger die Tat provoziert habe, jedoch spreche das Ausmaß der zugefügten Verletzungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Diese Begründung vermag den Strafausspruch nicht zu tragen. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, sich mit Blick auf das festge- stellte Tatvorgeschehen ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen des § 213 Alternative 2 StGB gegeben sind, und bei der Prü- 2 3 4 5 - 4 - fung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine umfassende Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen. Die Erörterung des § 213 Alternative 2 StGB war hier geboten, denn die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles füh- ren, muss dies aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN). Da selbst die Tötung eines Menschen und damit die Herbeiführung des denkbar schwersten Erfolges bei vorangegangener Pro- vokation in milderem Licht zu betrachten ist, genügt der bloße Hinweis des Landgerichts auf die eingetretenen Verletzungsfolgen nicht den Anforderungen an die Begründung der Strafrahmenwahl, die auf der Grundlage einer umfas- senden Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu erfolgen hat. Der Ausspruch über die Einzelstrafe beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der dargelegten Grundsätze den gemilderten Strafrahmen angewendet und eine geringere Strafe festgesetzt hätte. 6 7 - 5 - Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Becker Schäfer Tiemann Berg Hoch 8