Entscheidung
5 StR 153/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 153/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 14. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die abgeurteilte Bedrohung in Tatmehrheit zu den übrigen Taten verwirklicht wurde. Der Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung wird dahinge- hend ergänzt, dass der künftige Schaden zu ersetzen ist, so- weit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay