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Entscheidung

5 StR 153/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 153/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand zur Anbringung weiteren Revisionsvortrags wird verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2012 wird kostenpflichtig zurück- gewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2011 mit Beschluss vom 12. Ap- ril 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte – verbunden mit Anträgen auf „Verteidigerwechsel“ und Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand – eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, dass er das rechtliche Ge- hör nur mit Hilfe eines neuen, ihm beizuordnenden Rechtsanwalts nachholen könne. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen zu können, steht schon der inso- weit rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 StR 528/11). Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Die Revisionsbe- gründungsschrift des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent- 1 2 3 - 3 - scheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay