Beschluss
3 T 273/16
LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2016:0615.3T273.16.0A
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Leitsätze
Eine OHG (im komkreten Fall die FKH OHG) darf die zugunsten einer GbR (hier der FKH GbR) titulierte Forderung durch Zwangsvollstreckung betreiben, wenn sie nachweist, dass sie im Wege einer identitätswahrenden Umwandlung aus der GbR hervorgegangen ist. Für den Nachweis einer solchen identitätswahrenden Umwandlung genügt eine Bescheinigung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn sich aus der notariellen Bescheinigung lediglich ergibt, dass die OHG zuvor unter diversen Bezeichungen als GbR tätig geworden ist, sich unter den aufgeführten Namen aber nicht der Name der Titelgläubigerin findet (a.A. LG Paderborn, Beschluss vom 19.01.2016 - 5 T 17/16, LG Dresden, Beschluss vom 31.03.2016 - 2 T 198/16, LG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2016 - 2 T 222/16; Rechtsbeschwerde ist zugelassen) .
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 12.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 245,20 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine OHG (im komkreten Fall die FKH OHG) darf die zugunsten einer GbR (hier der FKH GbR) titulierte Forderung durch Zwangsvollstreckung betreiben, wenn sie nachweist, dass sie im Wege einer identitätswahrenden Umwandlung aus der GbR hervorgegangen ist. Für den Nachweis einer solchen identitätswahrenden Umwandlung genügt eine Bescheinigung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn sich aus der notariellen Bescheinigung lediglich ergibt, dass die OHG zuvor unter diversen Bezeichungen als GbR tätig geworden ist, sich unter den aufgeführten Namen aber nicht der Name der Titelgläubigerin findet (a.A. LG Paderborn, Beschluss vom 19.01.2016 - 5 T 17/16, LG Dresden, Beschluss vom 31.03.2016 - 2 T 198/16, LG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2016 - 2 T 222/16; Rechtsbeschwerde ist zugelassen) . Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 12.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 245,20 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin möchte die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 25.03.2013 betreiben. Darin wurde der Schuldner verurteilt, an die "....." eine Hauptforderung in Höhe von 20,70 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Mit Schreiben vom 17.03.2016 hat die Beschwerdeführerin deshalb den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung von insgesamt 245,20 € beantragt. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, der Name der Beschwerdeführerin sei nicht mit dem Namen der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigerin identisch, führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.04.2016 aus, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der "....." , vielmehr habe im Wege der identitätswahrenden Umwandlung ein Rechtsformwechsel stattgefunden. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Beschluss vom 12.05.2016, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Personenidentität sei auch bei Berücksichtigung der vorgelegten Notarbescheinigung vom 10.11.2015 nicht ausreichend nachgewiesen. Gegen die Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 17.05.2016, zu dessen Begründung sie auf Entscheidungen der Landgerichte Dresden und Koblenz verweist. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 08.06.2016 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 793, 567 I Nr. 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht nach Maßgabe des § 569 I ZPO eingelegte sofortige Beschwerde, über die die Kammer nach der gemäß § 568 S. 2 ZPO erfolgten Übertragung in ihrer durch § 75 GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, weil diese eine Personenidentität zwischen ihr, also der "....." , und der im Vollstreckungstitel als Gläubigerin bezeichneten "....." nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat. Die Zwangsvollstreckung darf nur begonnen werden, wenn die Parteien, für die und gegen die das Vollstreckungsorgan Maßnahmen ergreifen soll und will, mit den durch den Vollstreckungstitel bzw. die diesem beigefügte Klausel ausgewiesenen Personen identisch sind. Erforderlich ist Personenidentität, nicht Namensgleichheit. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden. Der Gläubiger hat die zur Prüfung notwendigen Belege beizubringen; die Vollstreckungsorgane sind keine Ermittlungsorgane, wenngleich sie zu eigenen Ermittlungen berechtigt sind. Verbleibende Identitätszweifel gehen zu Lasten des Gläubigers. Ist die Personenidentität zweifelsfrei gegeben, steht die bloße Änderung des Namens einer Partei der Vollstreckung jedoch nicht entgegen; anderenfalls ist eine Beischreibung erforderlich (BeckOK ZPO/Ulrici ZPO, § 750, Rn. 7, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 94/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 12. April 2012 - VII ZB 65/11 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 42/13 -, Rn. 8, juris). Gemessen daran liegen hier die Voraussetzungen für den Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vor. Das Amtsgericht hatte Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin ( "....." ) mit der in dem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigerin ( "....." ). Auch die Kammer vermag eine Parteiidentität nach eigener Prüfung nicht zweifelsfrei festzustellen. Zwar unterliegt der Beweiswert einer von einem Notar aufgrund Einsicht in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 8, juris; LG Detmold, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 T 199/15 -, Rn. 26, juris), weil nach § 21 I 1 Nr. 2 BNotO die Notare zuständig sind, Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Eine solche notarielle Bescheinigung hat nach § 21 I 2 BnotO die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts. Allerdings vermag die Kammer eine erforderliche Personenidentität zwischen der Beschwerdeführerin und der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigerin nicht zweifelsfrei festzustellen. Aus der zur Akte gereichten Notarbescheinigung vom 10.11.2015 geht zunächst lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsform einer GbR schon bisher bestanden hat. Sie wurde nach ihrer Gründung als " "....." " geführt, der Name wurde später in " "....." " und sodann in " "....." " geändert, und unter diesen Bezeichnungen wurden zu ihren Gunsten Vollstreckungsbescheide ausgestellt. Danach ist die in der Bescheinigung genannte GbR offenkundig unter verschiedenen Bezeichnungen aufgetreten, die im Vollstreckungsbescheid bezeichnete Gläubigerin ( "....." ) findet sich darunter namentlich hingegen nicht. Es lässt sich deshalb auch anhand der vorgelegten Notarbescheinigung nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass die Beschwerdeführerin "....." aus der Titelgläubigerin "....." hervorgegangen ist, ebenso gut kann es sein, dass es sich bei der "....." um eine andere, von der Beschwerdeführerin personenverschiedene, Rechtspersönlichkeit handelt. Für letzteres könnte sogar der Umstand sprechen, dass es im Rahmen der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Handelsregister ohne weiteres möglich gewesen wäre, neben den angeführten Bezeichnungen auch auf die frühere Verwendung des Namens "....." hinzuweisen. Dabei scheidet eine mögliche Berufung darauf, dass Vollstreckungstitel nur in Ausnahmefällen zugunsten der "....." erwirkt worden seien, aus; denn allein der Kammer sind inzwischen etwa ein Dutzend Beschwerdeverfahren bekannt, in denen die Beschwerdeführerin die Vollstreckung von Forderungen betreiben will, die zugunsten der "....." tituliert sind. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als im Ergebnis unbeachtlich, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Beschwerdeführerin identisch mit dem gesetzlichen Vertreter der "....." und auch der Firmensitz beider Gesellschaften jeweils "....." sein dürfte. Darauf, dass eine GbR unter Wahrung ihrer Identität durch Rechtsformwechsel zu einer Personenhandelsgesellschaft (in der Regel OHG) wird, sobald sie die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen dieser Gesellschaftsform (Eintragung im Handelsregister oder bei gewerblichen Unternehmen Erfordern eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes) erfüllt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341-361, Rn. 10, juris), kommt es deshalb nicht an. Anders als die von der Beschwerdeführerin angeführten Landgerichte vermag die Kammer nämlich schon eine Personenidentität zwischen der Beschwerdeführerin und der Titelgläubigerin nicht festzustellen. Nach alldem hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. Danach war dem gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.05.2016 erhobenen Rechtsmittel der Erfolg zu versagen. Die hieran knüpfende Kostenfolge ergibt sich aus § 97 I ZPO. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer vorsorglich gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung festgesetzt, wenngleich für die Gerichtskosten eine Festgebühr vorgesehen ist (KV 2121 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die Kammer insbesondere von der Rechtsprechung der Landgerichte Paderborn (Beschluss vom 19.01.2016 - 5 T 16/16), Dresden (Beschluss vom 31.03.2016 - 2 T 198/16) und Koblenz (Beschluss vom 16.03.2016 - 2 T 222/16) abweicht.