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Entscheidung

I ZR 173/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 173/11 vom 19. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü- scher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Au- gust 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte, die beim Vertrieb von Produkten des Computerherstel- lers Apple mit der Klägerin in Wettbewerb steht, bewarb am 1. August 2010 in einem Werbeprospekt, der Zeitungen im Raum Freiburg beigefügt war, das Apple MacBook MC516 zum Preis von 929 € mit der Aussage „DER BESTE PREIS DER STADT*“. Das oberhalb des letzten Buchstabens dieser Aussage angebrachte Sternchen führte den Leser zu einem Kästchen links oben auf der Werbeseite, in dem folgender - in der Überschrift durch rote Schrift hervorgeho- bener - Text stand: Bester-Preis-der-Stadt- Garantie. Billiger als M. ? Gibt’s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben. Garantiert. 1 2 - 3 - Die Klägerin, die in Freiburg eine Filiale unterhält, bot das Apple Mac- Book MC516 vom 1. bis 21. August 2010 für Studenten, Schüler und Lehrkräfte zum Preis von 899 € an. Sie sieht in der Werbung der Beklagten eine irrefüh- rende Alleinstellungsbehauptung, die - da sie in der vorliegenden Werbung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Geld-zurück-Garantie“ stehe und die mit einem Sternchen versehene Garantie nicht am Blickfang der Alleinstellungsbehauptung „DER BESTE PREIS DER STADT“ teilnehme - auch nicht durch die gleichzeitige Werbung mit einer „Geld-zurück-Garantie“ auf eine Spitzenstellungsbehauptung reduziert werde. Eine Spitzenstellungsbehauptung sei zudem nur aufgrund einer Marktbeobachtung zulässig; dazu aber habe die Beklagte nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage ab- gewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der Revision möchte die Klägerin ihr auf Un- terlassung und Zahlung von Abmahnkosten gerichtetes Klagebegehren weiter- verfolgen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Stern- chen bei der beanstandeten Werbeaussage der Beklagten am Blickfang teilhat- te. Der aufklärende Hinweis brauchte auch nicht in der Fußzeile der Werbung enthalten zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 982 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). 3 4 5 6 - 4 - Der Annahme einer irreführenden Alleinstellungswerbung steht im Übrigen entgegen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Werbung das preis- günstigere Angebot der Klägerin nicht kennen konnte. Die beanstandete Aus- sage „Bester Preis der Stadt“ versteht der Verkehr im Zusammenhang mit der Garantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrs- kreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber ma- chen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der „beste Preis der Stadt“ sein wird. Ersichtlich für die- sen Fall hat die Beklagte die Rückzahlung der Differenz zwischen ihrem Ange- botspreis und dem noch günstigeren Preis des Wettbewerbers versprochen. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Aussage „Bester Preis der Stadt“ zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige unzutreffend gewesen wäre. Nach den auf den Klagevortrag zurückgehenden Feststellungen verhält es sich vielmehr so, dass das günstigere Angebot der Klägerin für Studenten, Schüler und Lehrkräfte zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige der Beklagten noch nicht galt. Die Klägerin hat sich auch nicht darauf berufen, dass der Be- klagten das günstigere Angebot der Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon be- kannt war oder auch nur bekannt sein konnte. Ohne Erfolg bringt die Nichtzulassungsbeschwerde vor, das Berufungs- gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass den Werbenden im Falle der Alleinstellungswerbung eine prozessuale Aufklärungspflicht treffe. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Kläger auf die Beweiserleichterung angewiesen ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.155 und 3.25). Nach den getroffenen Feststellungen ist diese Vorausset- zung im Streitfall nicht erfüllt. 7 8 9 - 5 - Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 350/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.08.2011 - 4 U 50/11 - 10 11