Entscheidung
IX ZR 143/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/10 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 8. Mai 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 wird zurückgewie- sen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festgesetz- ten Streitwerts. Die Wertangaben in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie dem Rechtsstreit in anderer Sache, auf welche sich die Beklagte zu 1 bezieht, sind für die Festsetzung des Gegenstandswerts der streitgegenständli- chen Anfechtungsklage nicht maßgeblich. Der vom Senat festgesetzte Streit- wert in Höhe von 291.837,76 € ergibt sich aus der Summe der vollstreckbaren Forderungen, aus welchen die Kläger die Zwangsvollstreckung in das Grundei- gentum der Beklagten betreiben möchten. Da bei der Bemessung des Streit- werts einer Gläubigeranfechtungsklage auch Kostenforderungen zu berücksich- tigen sind (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435; vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; Schneider/ 1 2 - 3 - Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rn. 2561), be- schränkt sich der Streitwert nicht auf die ausgeurteilten Hauptforderungen, son- dern erfasst auch die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche die Kläger gegen die Schuldnerin erwirkt haben. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2008 - 10 O 13/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2010 - I-12 U 87/08 -