Entscheidung
IX ZR 143/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/10 vom 16. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 16. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 291.837,76 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die Sache grund- sätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, weil das Berufungsgericht im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Anfechtungsgesetzes am 1. Januar 1999 § 19 AnfG für entsprechend anwendbar gehalten hat, ob- wohl die angefochtene Grundstücksübertragung schon im Januar 1998 stattge- funden hatte. Die Auffassung, hinsichtlich der Voraussetzungen der Gläubiger- anfechtung komme es auf das Recht des Staates an, in dem die Anfechtung 1 2 - 3 - wirksam werde, dies gelte auch schon, soweit die Rechtshandlung vor dem 1. Januar 1999 stattgefunden habe, wird inzwischen nahezu einhellig vertreten (OLG Düsseldorf, IPrax 2000, 534; OLGR Schleswig 2004, 226, 227; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 19 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Novem- ber 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116, 121 f, zu Art. 102 Abs. 2 EGInsO). Zu abweichenden Ansichten wird in der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde nichts ausgeführt. Diese legt auch nicht dar, dass hinsichtlich der durch die Neufassung des Anfechtungsgesetzes überholten Rechtsfrage noch Klärungsbedarf besteht. Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, wonach es in Fällen der Gläubigeranfechtung mit Auslandsberührung auf die wesentlichen Verhält- nisse persönlicher und sachlicher Art ankomme (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318, 321 ff; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 197), steht der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des Rechtes des Staates, in dem die An- fechtung wirksam werden soll, wird durch diese Rechtsprechung nicht ausge- schlossen. 2. Auf die Frage, ob der Bundesgerichtshof nach der Neufassung des § 545 ZPO ausländisches Recht zu ermitteln und anzuwenden hat, kommt es nicht an. Zulassungsrechtlich relevante Rechtsfehler bei der Ermittlung und Anwendung des französischen Rechts sind der Entscheidung des sachverstän- dig beratenen Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. 3. Der Vortrag, die Schuldnerin habe eine Organisationsstruktur geschaf- fen und sich dieser bedient, um künftige, noch ungewisse Gläubiger der A. GmbH zu schädigen, ist schon in der Klageschrift und ihren Anlagen zu finden, 3 4 5 - 4 - dass das Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf gestützt hat, stellt keine Überraschungsentscheidung dar. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2008 - 10 O 13/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2010 - I-12 U 87/08 - 6