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Entscheidung

IX ZR 205/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/09 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Mai 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und die Berufungs- instanz wird auf 94.043,73 € festgesetzt, derjenige der ersten In- stanz auf 198.595,58 €. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Soweit das Berufungsgericht die primäre Pflichtwidrigkeit der Be- klagten bejaht hat, sind die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen im grundsätzlichen Sinne durch das später ergangene Urteil des Senats vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 ff geklärt. Das Beru- fungsurteil steht mit den dort entwickelten Rechtsgrundsätzen im Einklang. 1 2 - 3 - 2. Das Berufungsgericht hat in willkürfreier Subsumtion ein Mitver- schulden der Klägerin verneint (vgl. Senat, aaO Rn. 43; vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 13 mwN). 3. Die verjährungshindernde Sekundärpflichtverletzung für den Erhe- bungszeitraum 1997 hat das Berufungsgericht bejaht, ohne damit von den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils vom 13. November 2008 (IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 11 f) abzuweichen. Das macht die Beschwerde auch nicht geltend. Zur Begründung der verjährungsrechtlichen Sekundärpflicht hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2005 abgestellt, weil sich hieraus die vorher offene Entstehung eines Schadens erkennen ließ, ohne den die Beklagten nicht gehaftet hätten. Die von der Beschwerde hier im Ansatz zutreffend dar- gelegte Grundsatzbedeutung der Sache für ein Teil des zugesprochenen Schadensersatzes kann nicht mehr angenommen werden, weil die ange- wendete Rechtsnorm, § 68 StBerG in der bis zum 14. Dezember 2004 gel- tenden Fassung des Gesetzes vom 4. November 1975, auslaufendes Recht ist. Hier wäre deshalb ein fortbestehender Klärungsbedarf konkret darzule- gen gewesen, für den der Beschwerdeführer, der die Zulassung der Revision erstrebt, die Feststellungslast trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08, Rn. 7 mwN). Das ist unterblieben und eine solche Mög- lichkeit hier auch nicht ersichtlich. 4. Die Streitwertfestsetzung für alle Instanzen beruht auf dem Um- stand, dass es sich bei den verlangten Zinsen um unselbständige Berech- nungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs handelt, während der verlangte Ersatz für die prozessvorbereitenden Rechtsberatungskosten 3 4 5 - 4 - vom Berufungsgericht zu Recht als Nebenforderungen gewertet worden sind. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 328 O 529/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 6 U 227/08 -