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Leitsatz

VIII ZB 79/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 79/11 vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 104, 240 Das Kostenfestsetzungsverfahren wird auch dann durch die Insolvenz eines Verfah- rensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kos- tengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, NZI 2006, 128). BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis zu 900 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien haben zur Beilegung von zwei ursprünglich getrennt geführ- ten Verfahren einen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen mit Be- schluss des Landgerichts vom 11. März 2011 festgestellt worden ist. Danach trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs und des Mehrvergleichs, welche die Parteien jeweils selbst tragen. Am 31. März 2011 haben die Klägerinnen beantragt, die ihnen entstandenen Kosten gegen die Beklagte festzusetzen. Nachdem am 16. Juni 2011 das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden war, hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 die Unterbrechung des Kosten- festsetzungsverfahrens festgestellt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete so- fortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen 1 - 3 - wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Kostenfestsetzungsverfahren sei durch die Insol- venz der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Denn das Kosten- festsetzungsverfahren gemäß §§ 103, 104 ZPO stelle ein selbständiges Verfah- ren dar, auf welches § 240 ZPO unabhängig davon anwendbar sei, ob der zu- grundeliegende Rechtsstreit noch anhängig oder - wie hier - rechtskräftig abge- schlossen sei. Auch der Sinn und Zweck des § 240 ZPO, dem Insolvenzverwal- ter und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die durch die Insolvenzeröffnung eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen, spre- che in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in der neue- ren Rechtsprechung und Literatur für die Unterbrechungswirkung. Gegen eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 240 ZPO spreche, anders als die Beschwerde meine, auch nicht etwa, dass die Kostenfestsetzung "lediglich die Rechnung der Kosten" darstellen würde. Vielmehr handele es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein vielfach kontrovers geführtes Ver- fahren, das über eine bloße Berechnung feststehender Positionen auf der Grundlage einer Kostengrundentscheidung weit hinausgehe. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwer- degericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Insolvenz der Beklagten 2 3 4 - 4 - gemäß §§ 240, 249 ZPO zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens geführt hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Kostenfestset- zungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kostengrundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, NZI 2006, 128 unter II 2). Entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerde wird das Kostenfestsetzungsverfahren indes auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechts- kräftig ist. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner auch die Prozessführungsbefugnis verliert, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist (BAGE 120, 27, 29; BAG, NJW 2009, 3529, 3530; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 80 Rn. 9; vgl. RGZ 29, 29, 32 ff.), so dass ein Rechtsstreit nicht ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters fortgeführt werden kann. Dies gilt auch für das Kostenfestsetzungsverfahren (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO; OLG Brandenburg, OLGR 2007, 424 f.; ZInsO 2011, 398 f.; KG Berlin, FamRZ 2008, 1203 f.; OLG Hamm, OLGR 2005, 95 f.). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selb- ständiges, an das Verfahren des ersten Rechtszuges angegliedertes (§ 103 Abs. 2 ZPO) Verfahren (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 2). 5 6 - 5 - Auch der Sinn und Zweck der §§ 240, 249 ZPO gebietet entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO). Mit der Unterbrechung soll den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen. Zwar ist der Kostenerstattungsanspruch bei Vorliegen eines Titels - wie hier der Fall - bereits dem Grunde nach gegeben; die Höhe dieses Anspruchs steht je- doch erst aufgrund des - gegebenenfalls streitig zu führenden - Kostenfestset- zungsverfahrens fest. Es ist daher geboten, auch insoweit dem Verwalter Gele- genheit zu geben, sich hinsichtlich des Verfahrens sachkundig zu machen und die Aufnahme des Verfahrens zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO; KG Berlin, aaO). III. Bei der Festsetzung des Streitwertes hat der Senat 10 % der geltend gemachten Kostenausgleichsforderung zugrunde gelegt, da eine höhere Vertei- lungsquote im Insolvenzverfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist 7 8 - 6 - (vgl. § 182 InsO; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO un- ter III mwN). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2011 - 15 O 132/10 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2011 - 15 W 67/11 -