Entscheidung
IX ZR 204/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/10 vom 14. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 854.967,68 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der sich mit einem der in den Vergleichsentschei- dungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssätze nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 23. März 2011 - IX ZR 1 2 - 3 - 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff). Vielmehr führt sie selbst aus, dass der An- satzpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Begriff der Konkurssache im Sin- ne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; EuGVVO) autonom auszulegen ist, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. C-133/78, Gourdain/Nadler, RIW 1979, 273, 274) übereinstimmt. Auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht auch der vom Berufungsgericht aufge- stellte Rechtssatz, dass Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insol- venzverfahrens ergehen und mit ihm in engem Zusammenhang stehen, als Konkurssachen anzusehen sind (Urteil vom 22. Februar 1979, aaO; vom 2. Juli 2009, Rs. C-111/08, Alpenblume AB, NZI 2009, 570 Rn. 25 ff). Soweit die Be- schwerde der Auffassung ist, das Berufungsgericht habe diese Vorgaben nicht richtig umgesetzt, ist dies eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Ein solcher Subsumtionsfehler begründet nicht die Zulassung der Revision (BGH, Be- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 230/09, nv). Die angegriffene Entscheidung widerspricht auch nicht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2004 im Vollstreckbarerklärungs- verfahren, wonach die im Jahre 1993 vom Tribunale di Palermo zugesprochene Forderung der Schuldnerin zivilrechtlicher Natur sei (IPRspr 2004, Nr. 155, 340, 342 f). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eintreibung einer Forderung der Schuldnerin nicht genauso bewertet werden muss wie die Vergütungsansprüche des später mit ihrer Durchsetzung beauftragten Rechts- anwalts. Letztere können einen engen und unmittelbaren Bezug zum Konkurs- verfahren aufweisen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach der Ver- 3 - 4 - fahrenseröffnung durch den Verwalter erfolgt und durch konkursrechtliche Be- sonderheiten geprägt ist. 2. Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung rügt, ist nicht ersicht- lich, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann. Das Berufungs- gericht hat das Verfahren aufgrund einer Vielzahl von Aspekten unter den Be- griff der Konkurssache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EuGVVO subsumiert. Einer der herangezogenen Gesichtspunkte mag entgegen der Annahme des Beru- fungsgerichts streitig gewesen sein. Dieser Aspekt war nach der Begründung des Berufungsgerichts aber nur von untergeordneter Bedeutung. 3. Die von der Beschwerde zu Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aufgeworfene Rechtsfrage ist danach jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Zudem ist auch nicht dargetan, weshalb es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln soll, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; vom 1. Oktober 2002 aaO S. 190 f). 4 5 - 5 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.03.2009 - 27 O 14553/07 - OLG München, Entscheidung vom 17.11.2010 - 15 U 2887/09 - 6