Entscheidung
4 StR 106/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 106/12 vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 16. November 2011 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen un- terblieben ist, die im Rahmen der durch Urteil des Landge- richts Halle vom 7. Juli 2011 ( ) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbezie- hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des 1 - 3 - Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist. Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der nach- träglichen Gesamtstrafenbildung aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011 zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag hatte das Landgericht dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt, die der Angeklagte in vollem Umfange ableistete. Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Vor- aussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leis- tungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prü- fen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01). Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewäh- rungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die neue Gesamtfreiheits- strafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378). Der Erörterungsmangel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Arbeitsleistungen bedarf 2 3 4 - 4 - einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten - wenn auch fehlerhaft - bei der Gesamt- strafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 7. März 2011 - 2 StR 43/01; vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin