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2 StR 43/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 43/01 vom 7. März 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2001 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 18. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, unter- blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Ur- teil des Amtsgerichts Meiningen vom 29. Juni 1999 zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird - 3 - auf Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Februar 2001 Bezug genommen. II. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 29. Juni 1999, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtfrei- heitsstrafe einbezogen. Hierdurch ist die ursprünglich gewährte Strafausset- zung zur Bewährung entfallen, so daß gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden war, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts erbracht hat. Diese Entscheidung hat der Tatrichter rechtsfehler- haft unterlassen. Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. dazu BGHSt 35, 238, 241), da das Urteil des Landgerichts sowohl Anga- ben über die Bewährungsauflagen als auch über die Behauptung des Ange- klagten enthält, er habe die Auflagen erfüllt. Die Kammer hätte daher nach- prüfen müssen, ob der Angeklagte tatsächlich die von ihm dargestellten Lei- stungen erbracht hat. Diese waren zudem nicht bei der Bemessung der Ge- samtstrafe zu berücksichtigen, sondern sind gegebenenfalls durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszu- gleichen (vgl. BGHSt 36, 378, 382; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 58 - 4 - Rdn. 6). Darüber hat die nunmehr berufene Strafkammer zu entscheiden, wo- bei von ihr allerdings zu berücksichtigen sein wird, daß die Leistungen des An- geklagten bereits rechtsfehlerhaft bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Mai 1992 – 4 StR 207/92). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf