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Entscheidung

5 StR 269/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 269/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange- klagte die zu Beginn des Tatzeitraums zehnjährige Nebenklägerin sexuell, indem er in einem Fall seinen Finger in die Scheide der sich wehrenden Ne- benklägerin einführte und dabei die Beine des Kindes mit seinen eigenen fixierte (Fall 1; Einzelfreiheitsstrafe: sechs Jahre), in zwei Fällen ein Tablet- 1 2 - 3 - tenröhrchen (Fälle 2 und 3; Einzelfreiheitsstrafen: jeweils fünf Jahre), in ei- nem Fall sein Geschlechtsteil (Fall 4; Einzelfreiheitsstrafe: sechs Jahre) und in einem weiteren Fall einen Finger ohne Gegenwehr des Kindes (Fall 5; Einzelfreiheitsstrafe: vier Jahre sechs Monate) in die Scheide einführte. 2. Die Aussprüche über die verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben. a) Im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB und des Vorliegens einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB berücksichtigt das Landgericht maßgeblich, „dass die Tathandlungen als solche auch schwerwiegend waren. Es kam zum Einfüh- ren des Fingers sowie von Gegenständen als auch zum Geschlechtsverkehr mit dem Kind“ (UA S. 21). Dies stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwer- tungsverbot dar. Da § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB eine Strafrahmenver- schiebung gerade für minder schwere Fälle des Qualifikationstatbestandes nach § 176a Abs. 2 StGB vorsieht, können Umstände, die diese Qualifikation erst begründen, nicht herangezogen werden, um einen minder schweren Fall abzulehnen (§ 46 Abs. 3 StGB analog; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 82). b) Auch die äußerst knapp gehaltene Begründung für die konkrete Zumessung der Einzelstrafen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach einer formelhaften Wiedergabe des Textes von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB beschränkt sich die Abwägung des Landgerichts darauf, dem für den Angeklagten sprechenden Umstand, „dass er bei den Taten nicht mit massi- ver körperlicher Gewalt gegen die Nebenklägerin einwirkte“, den Umstand gegenüberzustellen, „dass er das in ihn gesetzte Vertrauen grob missbrauch- te und ausnutzte“ (UA S. 22). Zwar braucht das Tatgericht im Allgemeinen in den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Straf- zumessung bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden Um- 3 4 5 - 4 - stände ist weder vorgeschrieben noch möglich. An die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände sind aber umso höhere Anfor- derungen zu stellen, je höher die erkannte Strafe ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 1983 – 5 StR 587/83, StV 1984, 152). Das Landgericht hat Strafen verhängt, die sich im oberen Bereich der üblicherweise für vergleich- bare Taten verhängten Strafen bewegen. Angesichts dessen bedurfte die Bemessung der Strafhöhen einer eingehenderen Begründung als gesche- hen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, ob der bereits am 30. Janu- ar 2007 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten noch während des Laufs der Bewäh- rungsfrist aus dieser Verurteilung begangen hat oder hiervon zu seinen Gunsten nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen begegnet die Bemessung der Gesamtstrafe – für sich ge- nommen – rechtlichen Bedenken. Das Landgericht verweist zwar auf den Umstand, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusam- menhang begangen wurden, zieht daraus aber keine erkennbaren Konse- quenzen. 3. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher im gesamten Straf- ausspruch auf. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststel- lungen bestehen bleiben. Sie können um ihnen nicht widersprechende er- gänzt werden. Basdorf Schaal Schneider Dölp König 6 7