Entscheidung
3 StR 193/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR193.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/21 vom 24. August 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Januar 2021 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang "des sexu- ellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in drei Fällen" schuldig gesprochen und deswegen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu seinen Ungunsten zu der aus der Beschlussformel ersichtli- chen Änderung des Schuldspruchs. 1 - 3 - 1. Die zwei Verfahrensbeanstandungen dringen aus den vom Generalbun- desanwalt dargelegten Gründen nicht durch. Zur Rüge der vorschriftswidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) bemerkt der Se- nat: Nach dem Revisionsvorbringen waren im Internetauftritt des Landgerichts zwei Fortsetzungstermine der Hauptverhandlung unzutreffend als "nicht öffent- lich" gekennzeichnet, wohingegen die Terminsrolle vor dem Saal über die Öffent- lichkeit der beiden Sitzungen informierte. Der Beschwerdeführer besorgt, interes- sierte Personen könnten sich aufgrund der Falschangaben auf der Website erst gar nicht zu Gericht begeben haben, um dort feststellen zu können, dass die Öffentlichkeit zu der jeweiligen Sitzung Zutritt hatte. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Möglichkeit, von der Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung einschließlich Zeit und Ort Kenntnis zu erlangen, wird durch eine Terminsrolle am Sitzungssaal ausreichend gewährleistet (s. KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 169 GVG Rn. 7; MüKoStPO/Kulhanek, § 169 GVG Rn. 13; SSW-StPO/Quentin, 4. Aufl., § 169 GVG Rn. 10; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 169 GVG Rn. 23). Eine Aufstellung sämtlicher an einem Tag stattfin- dender Sitzungstermine auf der Website des Landgerichts stellt nur einen zusätz- lichen Service dar, dem nicht dieselbe Verbindlichkeit wie einem Aushang am Verhandlungsraum zukommt. In Anbetracht des reduzierten Informationsgehalts der - vorliegend zu beurteilenden - Internetveröffentlichung gilt dies umso mehr. Solche fehlerbehafteten Hinweise auf der Website begründen deshalb grund- sätzlich keinen Verstoß gegen die Öffentlichkeitsmaxime nach § 169 GVG. 2 3 4 - 4 - Dahinstehen kann, ob und inwieweit unzutreffende Angaben in einem - zur Terminsrolle am Sitzungssaal hinzutretenden - Überblicksaushang im Ge- richtsgebäude, namentlich im Eingangsbereich, zu einer vorschriftswidrigen Be- schränkung der Öffentlichkeit führen können. 2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen dem Ange- klagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die Strafzumessung im Fall II. 2. der Urteilsgründe: Nach den vom Landgericht zu diesem Fall getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte mit einem Vibrator in die Scheide der zehnjährigen Neben- klägerin ein. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falls des schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB als auch bei der Bestimmung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe einen "Gegenstand eingeführt" (UA S. 22). Diese Erwägung stößt auf rechtliche Bedenken. Soweit sie sich auf ein Eindringen in den Körper bezieht, wird die Verwirklichung des Qualifikationstat- bestands des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend gewertet und das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt (s. BGH, Be- schlüsse vom 19. Juni 2012 - 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306; vom 6. Mai 2014 - 4 StR 88/14, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 10; vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 440/14, juris Rn. 4; vom 29. März 2017 - 4 StR 526/16, juris Rn. 2). Soweit die Erwägung auf die Verwendung eines Gegen- stands für die Tatbestandsverwirklichung abstellt, wird außer Acht gelassen, dass das Eindringen mit einer Sache nicht per se einen höheren Unwert aufweist als dasjenige mit einem Körperteil (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 5 6 7 8 - 5 - - 5 StR 269/12, aaO; ferner BeckOK StGB/Ziegler, 50. Ed., § 176a Rn. 26). Im Einzelfall kann zwar Abweichendes gelten, so etwa, wenn von dem Gegenstand eine ihm eigentümliche Gefahr ausgeht oder die Verwendung mit spezifischen Schmerzen verbunden ist. Derartiges ist aber hier nicht festgestellt (s. insbeson- dere UA S. 14). Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist - namentlich im Hinblick auf die weiteren rechtsfehlerfrei bemesse- nen Einzelfreiheitsstrafen - auszuschließen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen oder im Rahmen des Regelstrafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es das Einführen eines Gegenstands nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hätte. 3. Der Schuldspruch weist indes einen Rechtsfehler zugunsten des Ange- klagten auf. Das Landgericht hat zum Fall II. 5. der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte mit der zehnjährigen Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durch- führte. Da er für diese Tat im ersten Rechtsgang lediglich wegen sexuellen Miss- brauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt worden war, hat sich die Strafkammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO daran gehindert gesehen, ihn des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Verbot der reformatio in peius steht der Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, NJW 2021, 869 Rn. 23 mwN; vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, juris Rn. 2). Seine Wirkung beschränkt sich auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat (s. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308, 310; ferner KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18). 9 10 11 12 - 6 - Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (zur Tenorierung s. im Übrigen BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2). Die Vorschrift des § 265 StPO ist nicht verletzt, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der - zu den Tatvorwürfen schweigende - Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. VRiBGH Prof. Dr. Schäfer be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Berg Berg RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Berg Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 15.01.2021 - 34 KLs 4/18 604 Js 245/14 13