Entscheidung
5 StR 33/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 33/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des General- bundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Raum Schaal Schneider Dölp Bellay