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Entscheidung

5 StR 33/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 33/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird kostenpflichtig zurück- gewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. Ju- ni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegründungsschrif- ten des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor. Raum Schneider Dölp König Bellay 1