Entscheidung
IV AR (VZ) 2/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR (VZ) 2/12 vom 28. Juni 2012 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 28. Juni 2012 beschlossen: Der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Ent- scheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 3.000 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Nichtb e- stellung zum Zwangsverwalter durch das Amtsgericht Eschwege in säm t- lichen Verfahren mit einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2010 rechtswi d- rig gewesen ist. 1. Bereits in zwei vorangegangenen Verfahren hatte der Antra g- steller sich gegen die Vergabepraxis des Amtsgerichts gewandt. Zu- nächst begehrte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die Gründe dafür mitzuteilen, dass er in der Zeit vom 14. Januar 2002 bis zum 18. April 2007 in keinem Verfahren zum Zwangsverwalter für in einem bestimmten 1 2 - 3 - Bezirk des Amtsgerichts Eschwege belegene Grundstücke bestellt wor- den ist. Diesen Antrag wies das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 29. Januar 2008 (20 VA 9/07) zurück (Rpfleger 2009, 102). In einem weiteren Verfahren beantragte der Antragsteller festzustellen, dass seine Nichtbestellung zum Verwalter in der Zeit vom 14. Januar 2002 bis zum 18. April 2007 und vom 20. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 in ei- nem Teil des Amtsgerichtsbezirks Eschwege rechtswidrig gewesen ist. Das Beschwerdegericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 4. November 2009 zurück (20 VA 13/08). Die hiergegen eingelegte Ver- fassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht durch Be- schluss vom 15. Februar 2010 (1 BvR 285/10) nicht zur Entscheidung an (NJW 2010, 1804). Der Antragsteller macht geltend, er sei in den Jahren 2000 und 2001 vom Amtsgericht Eschwege regelmäßig als Zwangsverwalter ei n- gesetzt worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft im August 2001 gegen ihn Anklage wegen versuchter Erpressung erhoben habe, sei er am 14. Januar 2002 vom Amtsgericht Eschwege - Schöffengericht - verurteilt worden. Der Vorsitzende habe ihm gegenüber geäußert: "Die Sache wird auch Folgen für Ihre weitere Tätigkeit als Zwangsverwalter haben". Das Verfahren sei in der Berufungsinstanz beim Landgericht später einge- stellt worden. Gleichwohl sei er seit dem 14. Januar 2002 nur noch in zwei Fällen am 19. April 2007 und am 7. Juli 2009 zum Zwangsverwalter bestellt worden. Einen sachlichen Grund für seine nur geringfügige Be- rücksichtigung gebe es nicht. Dieser sei ihm auch nicht mitgeteilt wo r- den. Vielmehr sei er im Wege des sogenannten "kalten Delistings" fa k- tisch nicht mehr berücksichtigt worden. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Nichtbestellung durch das Amtsgericht Eschwe- ge in den Verfahren 3 L 1/10 bis 3 L 54/10 rechtswidrig gewesen sei, 3 - 4 - wobei er mit dem Verfahren 3 L 1/10 beginnt und jeweils das Verfahren mit dem nächst höheren Aktenzeichen als Hilfsantrag einführt. Der Antragsgegner hält die gewählte Verfahrensweise für unzulä s- sig, da es an der Bezugnahme auf ein Verwaltungshandeln im Einzelfall fehle. Tatsächlich hätten die Rechtspfleger beim Amtsgericht Eschwege ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. In den im Jahr 2010 in Gang ge- kommenen 24 Zwangsverwaltungsverfahren seien in zwei Fällen ein In- stitutsverwalter und in den übrigen 22 Fällen insgesamt sechs verschi e- dene Personen zu Zwangsverwaltern bestellt worden. 2. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG für nicht zulässig erachtet. Er sei im Ergebnis nichts anderes als ein Antrag auf Überprüfung der gesamten Bestellungspraxis bei Zwangsverwaltungen im Bezirk des Amtsgerichts im Jahr 2010. Eine solche Vorgehensweise sei von den §§ 23 ff. EGGVG, insbesondere § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, nicht gedeckt. Zwar sei der Zugang zum Anfechtungs- und Verpflichtungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich eröffnet. Diese Regelungen schafften aber keine geschützten Rechtspositionen, sondern setzten diese voraus. Die in § 28 EGGVG eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten schieden im Hinblick auf eine Zwangsverwalterbestellung von vornherein aus. Der übergangene Prätendent habe nicht die Möglichkeit, gegen die Ernen- nung seines Mitbewerbers zum Zwangsverwalter im Zwangsverwaltung s- verfahren vorzugehen. Auch der nachsorgende Rechtsschutz nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG komme aber nicht zum Tragen. Es bedeutete eine Überdehnung der gesetzlichen Prüfungsermächtigung, wenn ohne den erforderlichen Fortsetzungszusammenhang die Handhabung der Geric h- te bei Bestellungs- und Auswahlentscheidungen einer nachträglichen 4 5 - 5 - Überprüfung unterzogen werde. Eine flächendeckende Überprüfung der Bestellungspraxis verkehre die Gewichtung von Hauptziel und Nebenwir- kung der Bestellung in ihr Gegenteil. Ferner fehle das erforderliche Fest- stellungsinteresse. Ein künftiger Amtshaftungsprozess begründe bei E r- ledigung der Maßnahme - wie hier - vor Antragstellung kein Feststel- lungsinteresse. Denn das Oberlandesgericht könne die Rechtswidrigkeit des Justizverwaltungsakts nicht prozessökonomischer feststellen als das Zivilgericht im Amtshaftungsprozess. Die Rechtswidrigkeit der Nichtbe- stellung des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus der verstrichenen Zeit. Der Antragsteller habe zwar ein Recht auf pflichtgemäße Erme s- sensausübung, aber kein Recht auf eine gleiche Bestellungsquote wie seine Mitbewerber. Für eine Einzelfallprüfung fehle die erforderliche Da r- legung, warum der Antragsteller gegenüber dem jeweils ernannten Zwangsverwalter die bessere Wahl gewesen sei. Eine allgemeine B e- gründungspflicht des Rechtspflegers für die Auswahlentscheidung gebe es nicht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweit i- gen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzu- verweisen. 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Recht- mäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden (Justizverwa l- tungsakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Dabei entspricht es einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionel- 6 7 - 6 - len Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (Se- natsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, NJW-RR 2008, 717 Rn. 10 f.). Der Zwangsverwalter wird gemäß § 150 Abs. 1 ZVG vom Gericht bestellt. Funktionell zuständig hierfür ist nach § 3 Nr. 1 i RPflG der Rechtspfleger. Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 10/05, WM 2005, 1323 unter III 1). Bei dieser Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Er- nennung eines Zwangsverwalters handelt es sich um die Ausübung öf- fentlicher Gewalt i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG mit der darin vorgesehenen Gewährleistung von Rechtsschutz, nicht dagegen um die Ausübung rechtsprechender Gewalt (BVerfG NJW 2010, 1804 Rn. 9). Entscheidun- gen des Vollstreckungsgerichts über die Bestellung eines Zwangsverwa l- ters sind auf dieser Grundlage als Justizverwaltungsakte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG anzusehen (Zöller/Lückemann, ZPO 29. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 24; MünchKomm-ZPO/Rauscher/Pabst, ZPO 3. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 53, 78; Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 131a, 170; Drasdo, NJW 2005, 1549; Böttcher/Keller in Böttcher, ZVG 5. Aufl. § 150 Rn. 3b; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 5. Aufl. § 150a ZVG Rn. 12c; anders noch Hintzen/Wolf, Zwangsvollstre- ckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 2006 Rn. 13.182, die von einem justizfreien Hoheitsakt ausgehen). 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG. Dies ergibt sich bei der hier zu treffenden Auswahlentscheidung 8 9 - 7 - aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2010, 1804 Rn. 9). Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Der mit einem konkreten Fall befasste Rechts- pfleger darf seine Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss sein Auswahlermessen pflichtgemäß ausüben. Für den Erwerber besteht daher ein subjektives Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. ferner Haarmeyer/ Wutzke/Förster/Hintzen aaO Rn. 12 b), c); sowie BVerfG NJW 2006, 2613 Rn. 31 für die Auswahlentscheidung bei Insolvenzverwaltern). 3. Unzutreffend geht das Beschwerdegericht demgegenüber davo n aus, der hier erhobene Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 4 EGGVG sei unzulässig, da er im Ergebnis nichts ande- res sei als ein Antrag auf Überprüfung der gesamten Vergabepraxis bei Zwangsverwaltungen bei dem Amtsgericht Eschwege und in Fällen der Zwangsverwalterbestellung keine Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EGGVG bestehe. a) Das Bundesverfassungsgericht hat im vorliegenden Fall mit se i- nem Beschluss vom 15. Februar 2010 zwar ausgeführt, die Ablehnung eines "abstrakten" Feststellungsantrags wegen Nichtberücksichtigung bei der Auswahl von Zwangsverwaltern verletze den Antragsteller nicht in dessen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Dieser könne aber dadurch gewährleistet werden, dass der Betroffene die Entscheidung in einem konkreten Einzelfall zum Anlass nehme, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine gerichtliche Überprüfung auf etwaige Erme s- sensfehler herbeizuführen. Ein solcher Ermessensfehler könne be i- spielsweise darin bestehen, einen Bewerber von vornherein nicht ernst- 10 11 - 8 - haft in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, obwohl er als geeignet angesehen wird (aaO Rn. 10). Auch in Rechtsprechung und Schrifttum werden derartige nachträgliche Fortsetzungsfeststellungsanträge von übergangenen Prätendenten im Rahmen einer Verwalterbestellung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG für zulässig erachtet (OLG Koblenz NJW -RR 2005, 1075, 1079 für einen Insolvenzverwalter; Gaier, ZInsO 2006, 1177, 1182; Frind, ZInsO 2010, 986, 990; Römermann, ZInsO 2010, 667, 669 f.; MünchKomm-ZPO/Rauscher/Pabst aaO Rn. 53, 78). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der überga n- gene Prätendent berechtigt ist, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EGGVG die Ernennung eines anderen Bewerbers zum Zwangsverwalter anzu- fechten und dessen Ernennung rückgängig zu machen. Für die Bestel- lung eines Insolvenzverwalters hat das Bundesverfassungsgericht en t- schieden, bei dessen Auswahl aus dem Kreis der geeigneten Bewerber seien auch die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Belange der Gläubi- ger zu berücksichtigen. Deren berechtigtes Interesse an einer zügigen, ungestörten Abwicklung des Insolvenzverfahrens erfordere eine Ei n- schränkung des Rechtsschutzes der Bewerber um das Insolvenzverwa l- teramt (BVerfG NJW 2006, 2613 Rn. 47 ff.). Der Rechtsschutz zu Guns- ten der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt sei daher lediglich unter Ausschluss einer Möglichkeit zur Drittanfechtung der Bestellung gewährt. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, weite r- gehende Einschränkungen des Rechtsschutzes der Bewerber seien nicht gerechtfertigt. Insbesondere komme ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Insolvenzverwalterbestellung wegen fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens in Betracht (aaO Rn. 57; ferner Gaier, ZInsO 2006, 1177, 1179). Diese Grundsätze können auch auf einen Zwangsverwalter übertragen werden (MünchKomm-ZPO/Rauscher/ 12 - 9 - Pabst, § 23 EGGVG Rn. 53, 78; Zöller/Lückemann, § 23 EGGVG Rn. 24; Böttcher/Keller aaO Rn. 3 b); Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 131 a, 170). Dem Antragsteller muss daher, selbst wenn er die B e- stellung eines Mitbewerbers nicht rückgängig machen kann, zur Gewäh r- leistung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit der erfolgten Bestellung nachträglich überprüfen zu las- sen (vgl. BVerfG NJW 2010, 1804 Rn. 10). b) Auf dieser Grundlage kann entgegen der Ansicht des Be- schwerdegerichts auch der Umstand, dass die Eröffnung von Verdiens t- möglichkeiten für die durch die gerichtliche Bestellung ausgewählten Personen nicht das Ziel, sondern nur die Nebenwirkung der gerichtlichen Bestellung ist, nicht dazu führen, Bewerbern hinsichtlich der Auswahl- entscheidung des Gerichts jede Überprüfungsmöglichkeit zu versagen. c) Soweit der Antragsteller ferner in insgesamt 54 Zwangsverwal- tungsverfahren aus dem Jahr 2010 beantragt festzustellen, dass seine nicht erfolgte Bestellung zum Zwangsverwalter rechtswidrig war, stellt dies keine Umgehung des vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 4. November 2009 für unzulässig erachteten "abstrakten" Feststellungs- antrags dar (20 VA 13/08). Der Antragsteller begehrt bei den Verfahren aus dem Jahr 2010 nicht nebeneinander die Feststellung der Rechtswid- rigkeit der unterbliebenen Bestellung in 54 Fällen, sondern beginnt mit dem Verfahren 3 L 1/10 und stützt sich auf die weiteren Verfahren mit dem jeweils nächst höheren Aktenzeichen nur hilfsweise. Er ist nicht da- rauf verwiesen, nur hinsichtlich einer bestimmter Anzahl von Verfahren die Rechtswidrigkeit der Vergabepraxis feststellen zu lassen , da er selbst an keinem der Verfahren beteiligt war und insoweit keine Kenntnis hatte. 13 14 - 10 - 4. Mit unzutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht fe r- ner das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ver- neint. Hierfür genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BGH, Senat für Notarsachen, B e- schluss vom 18. Juli 2011 - NotZ 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Rauscher/Pabst, § 28 EGGVG Rn. 11). Das Be- schwerdegericht hat das berechtigte Interesse allein unter dem G e- sichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs geprüft. Hierbei ist es in Übereinstimmung mit einer in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach vertretenen Ansicht davon ausgegangen, dass das e r- forderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn sich die Ma ß- nahme vor Antragstellung erledigt (OLG Dresden NJW-RR 2002, 718; Kammergericht NJW-RR 1991, 1085; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 20 VA 8/05, bei juris Rn. 13; Kissel/Mayer aaO § 28 EGGVG Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Rauscher/Pabst aaO Rn. 12). Be- gründet wird dies damit, dass das Oberlandesgericht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Rechtswidrigkeit des Justizverwaltungsaktes nicht prozessökonomischer feststellen könne als das Zivilgericht im Amtsha f- tungsprozess. Übersehen hat das Beschwerdegericht indessen, dass sich das b e- rechtigte Interesse auch aus einer Wiederholungsgefahr oder einem fortwirkenden diskriminierenden Charakter einer Maßnahme ergeben kann (BGH, Senat für Notarsachen aaO Rn. 17 f.; MünchKomm-ZPO/ Rauscher/Pabst aaO Rn. 11; Kissel/Mayer aaO Rn. 18). Hier liegt eine Wiederholungsgefahr bereits deshalb auf der Hand, weil der Antragstel- 15 16 - 11 - ler geltend macht, seit dem 14. Januar 2002 nur noch in zwei Fällen als Zwangsverwalter eingesetzt worden zu sein, während er in den Jahren 2000 und 2001 im Bezirk des Amtsgerichts Eschwege regelmäßig als Zwangsverwalter bestellt worden sei. 5. Soweit das Beschwerdegericht ergänzend darauf abgestellt hat, allein aus der Dauer der Nichtbestellung des Antragstellers ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit seiner Nichtbestellung, handelt es sich nicht um eine Frage der vom Beschwerdegericht vernein- ten Zulässigkeit des Antrags nach § 23 EGGVG, sondern der Begründet- heit. Hierzu ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller kein Recht auf Bestellung im Einzelfall oder ei ne gleiche Bestellungsquote wie seine Mitbewerber zusteht. Er hat allerdings einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens seitens des Vol l- streckungsgerichts in jedem Einzelfall. In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller zwar keine all- gemeine Überprüfung der gesamten Bestellungspraxis in einem b e- stimmten Zeitraum ohne Angabe konkreter Gründe dazu verlangen, wa- rum im jeweiligen Einzelfall seine Nichtbestellung ermessensfehlerhaft gewesen sein soll. So liegt es hier indessen nicht. Der Antragsteller macht geltend, unabhängig von der Person des jeweils bestellten Zwangsverwalters sei er im Nachgang der Strafverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgericht Eschwege im Jahr 2002 und der dort er- folgten Äußerung des Vorsitzenden generell, und damit zugleich auch in jedem einzelnen Fall im Jahr 2010, von der Bestellung zum Zwangsver- walter ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss trotz fehlender stra f- rechtlicher Verurteilung sei ohne sachlichen Grund und mit gezielter Schädigungsabsicht erfolgt. Ferner verfüge er über den für Zwangsver- 17 18 - 12 - walter vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz und reiche dem Amtsgericht zu Beginn jeden Jahres eine aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers ein, während nicht ersichtlich sei, dass die e r- nannten Zwangsverwalter ihrerseits über den erforderlichen Haftpflich t- versicherungsschutz verfügten. Der Antragsteller hat damit hinreichend substantiiert vorgetragen, warum seine in den Verfahren im Jahr 2010 jeweils nicht erfolgte Bestel- lung zum Zwangsverwalter ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen sei. Zu weiterem Vortrag war er nicht in der Lage. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er hinsichtlich des Auswahlver- fahrens sowie der Person des jeweiligen Zwangsverwalters in den ein- zelnen Verfahren über konkrete Informationen verfügte bzw. sich diese hätte verschaffen können. Insoweit überspannt das Beschwerdegericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Antragstellers. Steht ein darlegungspflichtiger Kläger bzw. Antragsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte bzw. Antragsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfaches Bestre i- ten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, VersR 2008, 976 Rn. 16 m.w.N.). An ei- nem derartigen Vortrag des Antragsgegners fehlt es bisher. Er hat sich auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, im Jahr 2010 seien von den 24 Zwangsverwaltungsverfahren in zwei Fällen Institutsverwalter und in den übrigen 22 Fällen insgesamt sechs verschiedene Personen zu Zwangs- verwaltern bestellt worden. Erforderlich wäre indes gewesen, dass der Antragsgegner zu diesem Vortrag des Antragstellers konkret Stellung nimmt und damit darlegt, warum der Antragsteller nach den Grundsätzen 19 - 13 - ermessensfehlerfreier Auswahl nicht zu berücksichtigen war. Erst dann ist der Antragsteller seinerseits zu ergänzendem Vortrag in der Lage. Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverwei- sen, welches nunmehr über die Begründetheit des Antrags zu befinden haben wird. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.01.2012 - 20 VA 3/11 - 20