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Beschluss

I-15 VA 7/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0927.I15VA7.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 27.03.2012 wird aufgehoben, soweit es darin heißt, dass zurzeit beim Amtsgericht I kein Bedarf für die Beauftragung weiterer Zwangsverwalter bestehe. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird im Umfang der Zurückweisung des Antrags auf 3.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber nur teilweise begründet. 3 Der Verpflichtungsantrag des Beteiligten zu 1) bleibt ohne Erfolg. 4 Der Beteiligte zu 1) hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine (bestehende) Vorauswahlliste für Zwangsverwalter, da eine solche Liste beim Amtsgericht I nicht geführt wird. 5 Der Beteiligte zu 1) hat auch keinen Anspruch darauf, dass beim Amtsgericht I eine Vorauswahlliste für Zwangsverwalter erstellt und er – der Beteiligte zu 1) – sodann in diese Liste aufgenommen wird. 6 Ein förmliches Vorauswahlverfahren und das Erstellen einer Vorauswahlliste sind im Zwangsverwaltungsverfahren nicht erforderlich (im Ergebnis ebenso: OLG Koblenz Rpfleger 2005, 618; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 603). Ein derartiges formalisiertes Verfahren ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch zwingend geboten. Die Erstellung von Vorauswahllisten für Zwangsverwalter ist bisher auch vom BVerfG und vom BGH nicht gefordert worden (vgl. BVerfG NJW 2010, 1804; BGH, Beschluss vom 28.06.2012, IV AR (VZ) 2/12, zitiert nach juris). Die generellen Anforderungen, die an einen Zwangsverwalter gestellt werden, sind in § 1 ZwVwV (dort insbesondere in Abs. 2) geregelt. Die danach generell geeigneten Bewerber müssen lediglich eine faire Chance erhalten, bei der im Einzelfall vorzunehmenden Auswahlentscheidung nach § 150 Abs. 1 ZVG berücksichtigt zu werden. Hierfür genügt es, dass ihre Bewerbungen – wie hier - in einem Sammelordner aufbewahrt werden, auf den bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bestellung zurückgegriffen werden kann. Dies ist jedenfalls dann als ausreichend anzusehen, wenn – wie hier – der Geschäftsanfall überschaubar ist (vgl. auch Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 603). Kann die Chance eines generell geeigneten Bewerbers auf Einbeziehung in eine künftige Auswahlentscheidung nach § 150 Abs. 1 ZVG auf andere Weise als durch die Erstellung von Vorauswahllisten gewährleistet werden, ist dies als ausreichend zu erachten. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben dem Beteiligten zu 1) die generelle Eignung für die Tätigkeit als Zwangsverwalter nicht abgesprochen. 7 Der Bescheid des Amtsgerichts vom 27.03.2012 wird gleichwohl dem Gebot der Chancengleichheit nicht ausreichend gerecht und unterliegt deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang der Aufhebung. Das Schreiben vom 27.03.2012 enthält nicht nur eine Eingangsbestätigung hinsichtlich der Bewerbung des Beteiligten zu 1) und die Zusage, die Bewerbung zum Sammelordner zu nehmen, sondern darüber hinaus auch eine vorläufig ablehnende Vorauswahlentscheidung, die als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren und dementsprechend justiziabel ist („Allerdings bedauert das Gericht, Ihnen mitteilen zu müssen, dass zur Zeit beim hiesigen Amtsgericht kein Bedarf für die Beauftragung weiterer Zwangsverwalter besteht“). Diese Formulierung kann zumindest den Eindruck erwecken, dass bei den im Einzelfall zu treffenden Auswahlentscheidungen nur auf einen begrenzten Kreis bereits in der Vergangenheit beauftragter Zwangsverwalter zurückgegriffen wird und ein neuer Bewerber nur bei Ausscheiden einer bereits geführten Person in den Kreis möglicher Zwangsverwalter aufgenommen wird. Dieses käme einer „geschlossenen Liste“ gleich, die der Chancengleichheit der Bewerber nicht hinreichend Rechnung trägt. Dieses ist für die Vorauswahl von Insolvenzverwaltern anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, 1 BvR 2530/04, Rn. 45 zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2008, 4 VA 1036/08, Rn. 14 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2008, 3 VA 4/07, Rn. 46 zitiert nach juris; Münchener Kommentar InsO/Graeber, 2. Aufl., § 56, Rn. 103; Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl., § 56, Rn. 8 a.E.) und gilt auch bei einer etwaigen Vorauswahl von Zwangsverwaltern (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 150, Rn. 9). Der Schriftsatz der Beteiligten zu 2) bis 4) vom 24.08.2012 spricht allerdings dafür, dass sie die Bewerbung des Beteiligten zu 1) bei zukünftigen Auswahlentscheidungen mit den übrigen Bewerbungen gleichrangig berücksichtigen wollen. Die Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2012 war trotzdem jedenfalls zur Klarstellung geboten. 8 Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG) sieht der Senat keine Veranlassung, zumal der Antrag nur teilweise Erfolg hatte. 9 Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.