Leitsatz
IX ZR 98/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 98/11 vom 28. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 145; BGB § 822 § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 98/11 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 9. Juni 2011 verkündeten Urteil des 16. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 29.843,45 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu- tung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zu- lassungsgrund der Grundsatzbedeutung unter keinem der hierzu geltend ge- machten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem Rechtsnach- folger desjenigen, dem das anfechtbar Erlangte unentgeltlich zugewendet wor- den ist (§ 134 InsO), ist in § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO spezialgesetzlich abschlie- ßend geregelt. § 822 BGB ist daneben nicht anwendbar. Nach der Rechtspre- 1 2 - 3 - chung des Bundesgerichtshofs, die von der ganz herrschenden Meinung geteilt wird, kommt eine Anfechtung gegenüber einem "Rechtsnachfolger" nicht in Be- tracht, wenn die Rückgewähr des anfechtbar übertragenen Gegenstandes in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist, wie etwa bei einer anfechtbaren Geldüberweisung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 204 f; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, ZInsO 2008, 1202 Rn. 11 mwN; Jaeger/Henckel, InsO, § 145 Rn. 8; HK- InsO/Kreft, 6. Aufl., § 145 Rn. 8; Graf Schlicker-Huber, InsO, 2. Aufl. § 145 Rn. 7; Brinkmann in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 145 Rn. 6). Für eine Überprüfung der Rechtsprechung, nach der § 145 InsO auf Geldsummenschul- den nicht anwendbar ist, besteht kein Anlass. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2010 - 5 O 267/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.06.2011 - 16 U 2/11 - 3