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Entscheidung

5 StR 313/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 313/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) in den Aussprüchen über die drei Einzelfreiheitsstra- fen (Fälle 1.1, 4 und 6) und über die Gesamtstrafe, b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln, Computerbetrugs, Bedrohung u.a. zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigespro- chen. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An- 1 - 3 - geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB un- terblieben ist. Das Absehen von der Maßregel hat das Landgericht lediglich damit begründet, dass der Angeklagte nicht bereit sei, sich therapieren zu lassen (UA S. 16). Dabei hat es aber auch festgestellt, dass sich der seit März 2009 Heroin und Crystal konsumierende Angeklagte selbst als früher drogenab- hängig eingeschätzt habe; durch die zwischenzeitlich erlittene Haftzeit fühle er sich indes nicht mehr behandlungsbedürftig und lehne eine stationäre Langzeitentwöhnungstherapie ab (UA S. 3). Die von der Strafkammer hinzu- gezogene Sachverständige, die bei dem Angeklagten eine Methampheta- minabhängigkeit diagnostiziert hat, schätzt den Angeklagten als behand- lungsbedürftig und -fähig ein und befürwortet die Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt. Die vom Landgericht gegebene Begründung für das Absehen von der Anordnung kann das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB nicht tra- gen. Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgs- aussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen; es ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg verspre- chende Behandlung geweckt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 10. No- vember 2009 – 5 StR 413/09, NStZ-RR 2010, 42, 43, und vom 22. Septem- ber 2010 – 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203). Diesen Anforderungen ge- nügt das angegriffene Urteil nicht. Das Landgericht hat keine Gesamtwürdi- gung der Täterpersönlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 – 2 StR 268/10 aaO) vorgenommen und hat die Gründe der fehlenden The- 2 3 4 - 4 - rapiebereitschaft nicht hinterfragt. Ein Erörterungsbedarf hat sich aber bereits deshalb aufgedrängt, weil angesichts einer in den Urteilsgründen anklingen- den (subjektiven) Besserung der Drogenproblematik unter Haftbedingungen die Erfolgsaussichten der Maßregel und auch eine damit verbundene Moti- vierung des Angeklagten nicht fernliegend erscheinen. Die Sache bedarf insoweit unter Hinzuziehung der Sachverständigen nach § 246a StPO neuer tatrichterlicher Prüfung. Das Verbot der Schlechter- stellung steht einer möglichen Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 2. Der Senat hebt darüber hinaus auch den Strafausspruch auf, soweit Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden sind, und im Gesamtstrafausspruch, um dem neuen Tatgericht gegebenenfalls eine sachgerechte Abstimmung von Strafen und Maßregel zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Ap- ril 2012 – 5 StR 87/12). In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung neu zu treffen; es ist nicht auszu- schließen, dass eine erneute ergänzende Gesamtwürdigung der Persönlich- keit des Angeklagten, darüber hinaus der Umstand mittlerweile erlittenen er- heblichen Freiheitsentzugs, nunmehr auch die Prognoseentscheidung in ei- nem anderen Licht erscheinen lässt. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 5 6