Entscheidung
6 StR 212/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:010621B6STR212
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:010621B6STR212.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 212/21 vom 1.Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2021 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge- sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat sich zur Begründung den Ausführungen des Sach- verständigen angeschlossen, dass ein Hang nicht sicher zu belegen sei. Schon 1 2 3 - 3 - die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs oder gar einer Abhängigkeit von Al- kohol könne nicht sicher gestellt werden. Zwar sei der Angeklagte bereits „im Rahmen von Intoxikationen mit erheblichen Normabweichungen in Erscheinung getreten“. Es komme jedoch in Betracht, dass der Angeklagte nicht durchgängig dem Alkohol zugesprochen, sondern zwischenzeitlich längere Abstinenzperio- den erreicht habe. Zudem sei er in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er sei sozial nicht isoliert. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab an- gelegt hat. Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Ab- hängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 6 StR 18/21 Rn. 4; vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20 Rn. 12, und vom 12. Ja- nuar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673). Die Beeinträchtigung der Ge- sundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, deren Fehlen schließt ihn jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 6 StR 90/21 Rn. 4, und vom 12. Januar 2017, aaO); Gleiches gilt für drogenfreie Intervalle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 – 6 StR 148/21 Rn. 3, mwN; vom 20. Februar 2018 – 3 StR 645/17 Rn. 8). Danach kann angesichts der weiteren Feststellungen zu dem früheren de- linquenten Verhalten, dem täglichen Konsum von einem halben Liter hochpro- zentigen Alkohols und einer Blutalkoholkonzentration von (arithmetisch richtig) 4 5 6 - 4 - über 2,5 g Promille zur Tatzeit ein Hang mit der genannten Begründung nicht ausgeschlossen werden. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang be- stünde auch bei einer nach den Feststellungen denkbaren Mitursächlichkeit der Intoxikation für die Begehung der Tat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 – 6 StR 270/20 Rn. 1; vom 27. August 2019 – 4 StR 330/19 Rn. 14 f. mwN). b) Die Ablehnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB begegnet gleichfalls durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. Soweit das Landgericht insoweit trotz der vom Angeklagten geäußerten The- rapiewiligkeit von einer fehlenden „inneren Therapiebereitschaft“ ausgeht, ist dies schon nicht hinreichend belegt. Eine solche kann namentlich nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Angeklagte eine Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen abgelehnt hat. Darüber hinaus hat das Tatge- richt stets zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass eine zunächst feh- lende Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Therapie noch geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021, aaO Rn. 7; vom 3. Juli 2012 – 5 StR 313/12, NStZ-RR 2012, 307, und vom 17.Oktober 2017 – 3 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 13 jeweils mwN). 2. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt bedarf deshalb – wieder unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht 7 8 - 5 - nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020, aaO, Rn. 15; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelan- griff ausgenommen. Sander Riin BGH Dr. Schneider König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 26.01.2021 - 16 KLs 833 Js 15010/20