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Entscheidung

VIII ZR 289/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL VIII ZR 289/11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. - 3 - Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Von Rechts wegen Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 03.05.2011 - 17 C 1391/10 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2011 - 5 S 130/11 -