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Urteil

5 S 130/11

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in einem Gas-Sondervertrag kann nach § 307 BGB unwirksam sein; daraus folgt nicht zwingend ein einseitiges Preisanpassungsrecht durch ergänzende Vertragsauslegung. • Ist die Lücke durch Wegfall einer AGB-Klausel auf verschiedene Weise zu schließen und nicht feststellbar, welche Lösung die Parteien gewollt hätten, scheidet ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133,157,306 Abs.2 BGB) aus. • Die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel führt nicht ohne Weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs.3 BGB; eine unzumutbare Härte des Verwenders ist erforderlich und eng auszulegen. • Bei Leistungskondiktion trägt der Verwender das Entreicherungsrisiko, wenn die Unwirksamkeit einer von ihm verwendeten Klausel zu seinen wirtschaftlichen Nachteilen führt (§ 818 Abs.3 BGB analog). • Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren regelmäßig in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweilige Zahlung geleistet wurde (§§195,199 BGB).
Entscheidungsgründe
Rückforderung überhöhter Gaspreise bei unwirksamer Preisanpassungsklausel • Eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in einem Gas-Sondervertrag kann nach § 307 BGB unwirksam sein; daraus folgt nicht zwingend ein einseitiges Preisanpassungsrecht durch ergänzende Vertragsauslegung. • Ist die Lücke durch Wegfall einer AGB-Klausel auf verschiedene Weise zu schließen und nicht feststellbar, welche Lösung die Parteien gewollt hätten, scheidet ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133,157,306 Abs.2 BGB) aus. • Die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel führt nicht ohne Weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs.3 BGB; eine unzumutbare Härte des Verwenders ist erforderlich und eng auszulegen. • Bei Leistungskondiktion trägt der Verwender das Entreicherungsrisiko, wenn die Unwirksamkeit einer von ihm verwendeten Klausel zu seinen wirtschaftlichen Nachteilen führt (§ 818 Abs.3 BGB analog). • Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren regelmäßig in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweilige Zahlung geleistet wurde (§§195,199 BGB). Der Kläger ist seit 1989 Kunde der Beklagten aufgrund eines Gasversorgungs-Sondervertrags. Im Vertrag war ein Anfangsarbeitspreis von 1,79 Ct./kWh vereinbart; eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in § 3 bezog den Sonderpreis auf die ‚allgemeinen Tarifpreise‘. Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis in mehreren Stufen zwischen 2006 und 2009; der Kläger beansprucht daraufhin die Rückzahlung zuviel gezahlter Entgelte für den Zeitraum 05.05.2006 bis 31.03.2009. Das Amtsgericht gab der Klage vollständig statt; die Beklagte legte Berufung ein und machte u.a. ergänzende Vertragsauslegung, Entreicherung, Verwirkung und Verjährung geltend. Der BGH-Entscheidung zur Unwirksamkeit entsprechender Klauseln wurde bereits Bezug genommen. Streitgegenstand ist die Berechtigung der Beklagten zur Vereinnahmung erhöhter Arbeitspreise und der Umfang eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs. • Der Kläger zahlte unstreitig einen Mehrbetrag von 2.833,54 EUR; Anspruch auf Rückzahlung besteht nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB nur insoweit kein Rechtsgrund für die Zahlung vorlag. • Die Preisanpassungsklausel in § 3 ist nach § 307 BGB unwirksam; ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt besteht nicht aus der Klausel, nicht aus §§4 AVBGasV/5 GasGVV und nicht aus konkludenter Vereinbarung. • Ergänzende Vertragsauslegung (§ 306 Abs.2 i.V.m. §§133,157 BGB) scheitert, weil die Lücke unterschiedlich fassbar ist und nicht erkennbar ist, welche der möglichen Lösungen die Parteien getroffen hätten; eine bloße Ersetzung einer unklaren Regelung durch eine andere unklare Bestimmung ist unzulässig. • Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs.3 BGB: eine unzumutbare Härte für die Beklagte ist nicht gegeben, weil sie nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit kündigen konnte und damit das Risiko begrenzen hätte können. • Zur Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB): Das wirtschaftliche Beschaffungsrisiko liegt grundsätzlich beim Lieferanten; die Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung berufen, da das Risiko der Verwenderin der unwirksamen Klausel zuzurechnen ist. • Der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) greift nicht; die Beklagte konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtgeltendmachung des Anspruchs des Klägers entwickeln, da der Kläger gegen eine pflichtwidrige Verwendung einer AGB erst recht Ansprüche geltend machen darf. • Verjährung (§§195,199 BGB): Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres der jeweiligen Zahlung. Die Ansprüche für Zahlungen bis zum 31.12.2006 sind mit Ablauf 2009 verjährt, sodass hiervon Forderungen in Höhe von 349,59 EUR nicht mehr durchsetzbar sind. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 2.483,95 EUR nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 13.01.2011). Die weitergehende Forderung des Klägers wurde wegen Verjährung in Höhe von 349,59 EUR abgewiesen. Maßgeblich war die Unwirksamkeit der formularmäßigen Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB, das Scheitern ergänzender Vertragsauslegung und die Pflicht der Beklagten, das Entreicherungsrisiko zu tragen. Damit ist der Kläger in wesentlichem Umfang erfolgreich, während die Beklagte nur einen Teil der einbehaltenen Zahlungen behalten darf, weil diese für den verjährten Zeitraum geschützt sind.