Entscheidung
2 ARs 164/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 164/12 2 AR 96/12 vom 11. Juli 2012 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u.a. Az.: 24 AR 117/12 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 830 Js 34788/02 Staatsanwaltschaft Chemnitz Az.: 93 StVK 218/11 Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund Az.: II StVK 17/12 Landgericht Chemnitz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 11. Juli 2012 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1. März 2010 gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Chemnitz zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter an- derem ausgeführt: "Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstre- ckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zustän- dig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Ent- scheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Be- zirk die JVA liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 14f.). Diese Regelung der ört- lichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Wider- ruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche JVA beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 1 - 3 - - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Chemnitz für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1. März 2010 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft, zunächst in der JVA Hamm, später in der JVA Bochum, aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffen- de Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 23. August 2011 aktenkundig, also zu ei- nem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zu- ständig war: Am 1. Juni 2011 wurde zum Bewährungsheft mitgeteilt, dass der Verurteilte wegen des dringenden Tatverdachts neuerlicher Straftaten aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Meschede am 30. Mai 2011 in Untersuchungshaft genommen worden war (BewH Bd. II Bl. 216 ff.). Unerheblich ist, dass die Strafvollstreckungskammer des - 4 - Landgerichts Chemnitz zu diesem Zeitpunkt - wie bereits erwähnt - die Bewährungsaufsicht tatsächlich nicht führte, sondern diese rechtsfehler- haft vom Amtsgericht Meschede wahrgenommen wurde. Entscheidend ist allein, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chem- nitz zu diesem Zeitpunkt für Entscheidungen im Sinne des § 453 Abs. 1 StPO zuständig war (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 -2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 19)." Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Becker Fischer Appl Krehl Eschelbach 2