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Entscheidung

2 ARs 219/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300625B2ARS219
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300625B2ARS219.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 219/25 2 AR 148/25 vom 30. Juni 2025 in der Führungsaufsichtssache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 10 StVK 254/25 Landgericht Trier Strafvollstreckungskammer in Wittlich 1a StVK 161/25 Landgericht Limburg a.d. Lahn Strafvollstreckungskammer in Hadamar 4 Js 16402/21 Staatsanwaltschaft Limburg a.d. Lahn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 30. Juni 2025 beschlossen: Zuständig für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 StGB nach Erledigterklärung der in der Sache 2 KLs – 4 Js 16402/21 (Landgericht Limburg a.d. Lahn) angeordneten Unterbrin- gung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt ist das Landgericht Limburg a.d. Lahn – Strafvollstreckungskammer in Hadamar –. Gründe: Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Witt- lich und das Landgericht Limburg a.d. Lahn – Strafvollstreckungskammer in Hadamar – streiten über ihre Zuständigkeit für die Erteilung von Weisungen nach § 68b StGB. I. Das Landgericht Limburg a.d. Lahn hatte mit Urteil vom 2. November 2021 unter Freispruch im Übrigen gegen den Verurteilten wegen Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nachdem der Senat die Entscheidung über die Maßregel mit Beschluss vom 24. Mai 2022 (2 StR 104/22) aufgehoben hatte, hat das Landgericht Limburg 1 2 - 3 - a.d. Lahn im zweiten Rechtsgang mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2022 erneut die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt an- geordnet, die zunächst in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Hadamar voll- streckt worden ist. Mit Beschluss vom 8. Februar 2024 hat das Landgericht Lim- burg a.d. Lahn – Strafvollstreckungskammer in H. – die Unterbringung des Verurteilten gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1, § 64 Satz 2 StGB wegen fehlender Erfolgsaussichten für erledigt erklärt und dessen Überstellung in eine Justizvoll- zugsanstalt zur weiteren Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat sie gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt. Von der Festle- gung der Dauer der Führungsaufsicht und der Bestimmung der vom Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht zu beachtenden Weisungen (§ 68b StGB) hat das Landgericht Limburg a.d. Lahn abgesehen und diese Entscheidungen der gemäß § 462a StPO zum Zeitpunkt der endgültigen Entlassung aus dem Vollzug örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. Vom 14. Februar 2024 bis zu seiner Entlassung am 9. Januar 2025 befand sich der Verurteilte zur Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe in der Justiz- vollzugsanstalt Wittlich. Sowohl das Landgericht Limburg a.d. Lahn – Strafvollstreckungskammer in Hadamar – als auch die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Trier in Wittlich haben sich für die vorbehaltene Entscheidung für unzustän- dig erklärt. Das Landgericht Limburg a.d. Lahn hat die Sache dem Bundesge- richtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 3 4 - 4 - II. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Limburg a.d. Lahn (Ober- landesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) und Trier (Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz) zuständig. 2. Zuständig für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist das Landge- richt Limburg a.d. Lahn – Strafvollstreckungskammer in Hadamar –. Der Gene- ralbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Aus- gestaltung der Führungsaufsicht bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 iVm § 453, § 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO danach, in welchem Bezirk die An- stalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegen- heit gegeben war. Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 S[atz]1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Erlass einer Entscheidung rechtfertigen können (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 – 2 ARs 296/75, BGHSt 26, 214, 216; vom 11. Juli 2012 – 2 ARs 164/12). Zwar wurde der Verurteilte nach erfolgter Erledigung der Maßregel in die Justizvollzugsanstalt Wittlich aufgenommen und befand sich daher im ört- lichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Trier. Die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn – Außenstelle Hada- mar – bleibt für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht jedoch zuständig, da […] [sie] weiterhin im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst ist. Das Befasstsein endet erst, wenn in der Sache abschlie- ßend entschieden worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 187, 189; NStZ 1981, 404; NStZ 1984, 380, 381). Das Landgericht Limburg a.d. Lahn hat mit Beschluss vom 8. Februar 2024 den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB festgestellt und über deren konkrete Ausgestaltung – in der Sache folge- richtig – noch nicht befunden, da sich der Verurteilte zunächst in Strafhaft befand. Mit der gewählten Formulierung hat sie ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass […] [über das Ob und den Gegenstand von] Weisungen 5 6 - 5 - gemäß § 68b StGB […] erst im Zeitpunkt der Haftentlassung […] [ent- schieden werden solle]. Dieser Vorbehalt führt dazu, dass die einmal be- gründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn – Außenstelle Hadamar – fortbesteht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 2 ARs 164/11; im umgekehrten Fall: Senat, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 2 ARs 289/21). Hierbei ist unerheblich, dass das Landgericht Limburg a.d. Lahn die Ent- scheidung der dann für den Haftort zuständigen Strafvollstreckungskam- mer vorbehalten hat. Eine Übertragung der Zuständigkeit für eine noch nicht abschließend getroffene Sachfrage an eine andere Strafvollstre- ckungskammer durch richterliche Anordnung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juli 2024 – Ws 555/24, BeckRS 2024, 18506, Rn. 17).“ Dem schließt sich der Senat an. Menges Appl Zeng Grube Schmidt 7